Full text : Grundzüge der Verfassung des Deutschen Reiches. (1906)

Beschlußfassung  des  Bundesrates.  63

Zu  einem  gültigen  Beschluß  des  Bundesrates  ist  in  der
Regel  erforderlich,  aber  auch  genügend,  die  absolute  Stimmenmehrheit
  der  abgegebenen  Stimmen.  Werden  alle  58  Stimmen
abgegeben,  so  genügen  also  30  Stimmen  Bei  Stimmengleichheit
  geben  die  preußischen  Stimmen  den  Ausschlag.  Von
dieser  Regel  gibt  es  jedoch  sehr  wichtige  Ausnahmen.  Folgerichtig,
  wenn  auch  von  keiner  großen  politischen  Bedeutung,  ist
zunächst  die  Bestimmung  der  Verfassung,  daß  bei  der  Beschlußfassung
  über  Angelegenheiten,  für  welche  nach  der  Verfassung
einem  Bundesstaate  ein  Exemtionsprivilegium  zusteht,  dieser
Staat  an  der  Abstimmung  nicht  beteiligt  ist  (Art.  7).  So
steht  bei  der  Beschlußfassung  über  den  Entwurf  eines  Gesetzes,
das  sich  auf  die  Besteuerung  des  inländischen  Bieres  bezieht,
Bayern,  Württemberg  und  Baden  ein  Stimmrecht  nicht  zu.

Rechtlich  wie  politisch  ist  dagegen  von  großer  Tragweite
die  Vorschrift  der  Verfassung  in  Art.  78  Abs.  1,  daß  Veränderungen
  der  Verfassung  zwar  im  Wege  der  Gesetzgebung
erfolgen,  aber  als  abgelehnt  gelten,  wenn  sie  im  Bundesrate
14  Stimmen  gegen  sich  haben.  Damit  ist  gesagt,  daß  gegen
den  Willen  des  Königs  von  Preußen,  dem  17  Stimmen  zustehen,
  eine  Verfassungsänderung  nicht  möglich  ist.  Damit  ist
aber  auch  den  drei  anderen  Königreichen,  Bayern,  Sachsen  und
Württemberg,  die  zusammen  14  Stimmen  führen,  die  Möglichkeit
  gegeben,  jede  Verfassungsänderung  zu  hindern,  ebenso  wie
die  süddeutschen  Staaten,  Bayern,  Württemberg,  Baden  und
Hessen  mit  16  Stimmen  diese  Möglichkeit  besitzen.  Aber  auch
eine  Majorisierung  der  Kleinstaaten  durch  die  größeren  ist
ausgeschlossen,  da  sie,  wenn  sie  zusammenhalten,  über  17  Stimmen
verfügen.  Anderseits  ist  dadurch  aber  auch  dem  vorgebeugt,
daß  eine  von  Preußen  und  der  Mehrheit  der  Staaten  und  von
dem  Reichstage  für  notwendig  erkannte  Anderung  der  Verfassung
  an  dem  Widerstand  eines  einzelnen  Staates  scheitert.
Eine  dreißigjährige  Erfahrung  hat  gezeigt,  daß  die  Ausbildung
und  Ausgestaltung  des  Reiches  als  eines  Bundesstaates  durch
diese  Vorschrift  nicht  gehindert  wird,  daß  sie  insbesondere  einer
Erweiterung  der  verfassungsmäßigen  Zuständigkeit  des  Reiches
auf  alle  die  Angelegenheiten,  die  einer  einheitlichen  Normierung
in  Deutschland  bedürfen,  nicht  störend  im  Wege  steht.  Sie
bietet  aber  das  sicherste  Bollwerk,  das  die  Verfassung  den  Bestrebungen,
  das  Reich  aus  einem  Bundesstaat  in  einen  Ein-