Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

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4. daß die unter Ziffer 1b und 1c aufgeführten Betriebe, soweit sich 
dieselben lediglich auf das Anbringen oder Abnehmen der Wettervor- 
hänge und -Läden etc. bei Bauten erstrecken, den Baugewerks-Berufs- 
genossenschaften, soweit sie sich dagegen auch mit der Herstellung der 
betreffenden Gegenstände befassen, denjenigen Berufsgenossenschaften 
zugewiesen werden, welchen sie angehören würden, sofern sie mindestens 
zehn Arbeiter regelmäßig beschäftigen und demgemäß schon nach §. 1 
Absatz 4 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 versicherungs- 
pflichtig sein würden. 
Berlin, den 14. Januar 1888. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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