Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

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1. das Datum der Ertheilung der Schürferlaubniß, sowie des Ablaufs 
derselben, 
2. der Name des Berechtigten und dessen etwaiger Rechtsnachfolger, 
3. das Erlöschen der Schürferlaubniß. 
Die Eintragung ist unter fortlaufender Nummer nach der Zeitfolge der 
Ertheilung zu bewirken. 
Ueber die Ertheilung der Schürferlaubniß wird dem Berechtigten ein 
Schürfschein ausgefertigt. 
§. 10 
Die Schürferlaubniß ist nur mit Genehmigung der Bergbehörde übertragbar. 
Für die Genehmigung ist eine besondere Gebühr von zwanzig Mark zu entrichten. 
§. 11. 
Die Schürferlaubniß giebt dem Inhaber das Recht, in dem Gebietstheile, 
für welchen sie ertheilt ist, auf einer von ihm zu wählenden kreisförmigen Fläche, 
deren Durchmesser ein Kilometer nicht überschreiten darf, zu schürfen und dabei 
Andere von dem Schürfen auf dieser Fläche auszuschließen. Vor Beginn der 
Schürfarbeiten hat der Schürfer die von ihm gewählte Bodenfläche durch ein im 
Mittelpunkt derselben aufgestelltes Merkmal zu bezeichnen, auf welchem sein Name 
und die Registernummer seiner Schürferlaubniß anzugeben sind. Das Merkmal 
muß mindestens ein Kilometer von dem Merkmal des nächsten Schürfgebietes 
entfernt sein, sofern die Bergbehörde nicht eine geringere Entfernung gestattet. 
§. 12. 
Der Schürfer ist berechtigt, das von ihm gewählte Schürfgebiet zu wechseln. 
§. 13. 
Auf öffentlichen Plätzen, Wegen, Straßen und Friedhöfen darf nicht 
geschürft werden. 
Auf anderen Grundstücken ist das Schürfen unstatthaft, wenn nach der 
Entscheidung der Bergbehörde überwiegende Gründe des allgemeinen Interesses 
entgegenstehen. 
  
  
§. 14. 
Unter Gebäuden und in einem Umkreise um dieselben bis zu fünfzig Meter, 
sowie in eingefriedigten Bodenflächen darf nur geschürft werden, wenn der Grund- 
besitzer seine Genehmigung dazu ertheilt hat. 
§. 15. 
Der Schürfer ist berechtigt, während der Dauer seiner Schürferlaubniß 
nach Anweisung der Bergbehörde und vorbehaltlich der dem Grundeigenthümer 
etwa zu gewährenden Entschädigung eine Bodenfläche von höchstens zwei Hektar 
zur Errichtung der erforderlichen Baulichkeiten und zum Weiden von Zugthieren 
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