Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

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der öffentlichen Ordnung, insbesondere wegen Gefährdung der Staats- 
sicherheit, oder ob sie wegen Gefährdung der Sittlichkeit erfolgt. 
Ist die Oeffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit aus- 
geschlossen, so kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheim- 
haltung von Thatsachen, welche durch die Verhandlung, durch die 
Anklageschrift oder durch andere amtliche Schriftstücke des Prozesses zu 
ihrer Kenntniß gelangen, zur Pflicht machen. Der Beschluß ist in 
das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Gegen denselben findet Beschwerde 
statt. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
§. 176. 
Der Zutritt zu öffentlichen Verhandlungen kann unerwachsenen 
und solchen Personen versagt werden, welche sich nicht im Besitze der 
bürgerlichen Ehrenrechte befinden, oder welche in einer der Würde des 
Gerichts nicht entsprechenden Weise erscheinen. 
Zu nicht öffentlichen Verhandlungen kann der Zutritt einzelnen 
Personen vom Gerichte gestattet werden. Einer Anhörung der Be- 
theiligten bedarf es nicht. 
Die Ausschließung der Oeffentlichkeit steht der Anwesenheit der die 
Dienstaufsicht führenden Beamten der Justizverwaltung bei den Ver- 
handlungen vor dem erkennenden Gerichte nicht entgegen. 
§. 195. 
Bei der Berathung und Abstimmung dürfen außer den zur Ent- 
scheidung berufenen Richtern nur die bei demselben Gerichte zu ihrer 
juristischen Ausbildung beschäftigten Personen zugegen sein, soweit der 
Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet. 
  
Artikel II. 
Wer die nach §. 175 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ihm auferlegte 
Pflicht der Geheimhaltung durch unbefugte Mittheilung verletzt, wird mit Geld- 
strafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs 
Monaten bestraft. 
Artikel III. 
Soweit bei einer Gerichtsverhandlung die Oeffentlichkeit wegen Gefährdung 
der Staatssicherheit ausgeschlossen war, dürfen Berichte über die Verhandlung 
durch die Presse nicht veröffentlicht werden. Das Gleiche gilt auch nach der 
Beendigung des Verfahrens in Betreff der Veröffentlichung der Anklageschrift 
oder anderer amtlicher Schriftstücke des Prozesses. 
Zuwiderhandlungen unterliegen der im Artikel II bestimmten Strafe.
	        
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