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Reichs-Gesetzblatt.
No 21.
Inhalt: Gesetz, betreffend den Reingewinn aus kriegsgeschichtlichen Werken des großen Generalstabes. S. 141.—
Verordnung, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zu dem
Gesetze über die Kriegsleistungen. S. 142. — Bekanntmachung, betreffend das Verbot des Umlaufs
fremder Scheidemünzen. S. 149. — Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der
Scheidemünzen der Frankenwährung innerhalb badischer Grenzbezirke. S. 149.
(Nr. 1795.) Gesetz, betreffend den Reingewinn aus kriegsgeschichtlichen Werken des großen
Generalstabes. Vom 12. April 1888.
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Der durch Allerhöchsten Erlaß vom 21. März 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 13)
errichteten Generalstabsstiftung wird der Reingewinn überwiesen, welchen der General-
stab aus den nach Erlaß des Gesetzes vom 12. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 119)
erschienenen und noch erscheinenden kriegsgeschichtlichen Werken erzielt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 12. April 1888.
(L. S.) Friedrich.
Fürst von Bismarck.
Reichs-Gesetzbl. 1888. 34
Ausgegeben zu Berlin den 21. April 1888.