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(Nr. 1796.) Verordnung, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Ausführungs-
bestimmungen zu dem Gesetze über die Kriegsleistungen. Vom 14. April 1888.
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen zur Ausführung des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni
1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesraths, was folgt:
Artikel I.
§. 1. Im Abschnitt 1 der Verordnung, betreffend die Ausführung des
Gesetzes vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen, vom 1. April 1876
(Reichs-Gesetzbl. S. 137) treten folgende Bestimmungen:
a) An die Stelle der Festsetzung unter Ziffer 3,1 zu §. 10 des Gesetzes:
Die tägliche Feldmundportion (Feldkost), welche den mit Ver-
pflegung Einquartierten — Offizieren, Militärärzten im Offiziersrang
und oberen Beamten, wie Mannschaften und Unterbeamten — zu
gewähren ist, beträgt:
1. 750 Gramm Brot;
2. 375 " rohes Fleisch, frisches oder gesalzenes, oder
200 " geräuchertes Rind-, Schweine- oder Hammel-
fleisch, Speck, geräucherte Fleisch- oder
Dauerwurst;
3. 125 " Reis, Graupe oder Grütze, oder
250 " Hülsenfrüchte oder Mehl, oder
1 500 " Kartoffeln;
4. 25 " Salz; sowie
5. 25 " Kaffee in gebrannten Bohnen, oder
30 " Kaffee in ungebrannten Bohnen.
Außer der Kaffeeportion hat der Einquartierte Getränke nicht zu be-
anspruchen.
Die Brotportion vertheilt sich gleichmäßig auf die Morgen-,
Mittags- und Abendkost. Als Morgenkost ist Kaffee oder eine
Suppe, als Mittagskost Fleisch und Gemüse, als Abendkost Gemüse
zu verabreichen. Falls das Brot den Truppen aus den Magazinen
geliefert wird, hat der Quartiergeber solches nicht zu verabreichen.