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b) An die Stelle der Festsetzungen unter Ziffer 3, 2, Absatz 1 und 2 zu
§. 10 des Gesetzes:
Die Vergütung für Naturalverpflegung erfolgt — sowohl für
Offiziere, Militärärzte im Offiziersrang und obere Beamte, als auch
für Mannschaften und Unterbeamte — nach §. 9 Nr. 2 Absatz 1
des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im
Frieden vom 13. Februar 1875. Danach beträgt die Vergütung
für Naturalverpflegung für den Kopf und Tag:
mit Brot ohne Brot
a) für die volle Tageskost 80 Pfennig, 65 Pfennig,
b) " " Mittagskoftt 40 " 35 "
c) " " Abendkost ... ..... .. . 25 " 20 "
d) " " Morgenkost . . . .. .. . . . 15 " 10 "
Wenn der Preis des Winterroggens nach dem Durchschnitt der
November-Marktpreise in Berlin, München, Königsberg und Mann-
heim für 1 000 Kilogramm mehr als 160 Mark beträgt, so wird
im folgenden Jahre für je 10 Mark dieses Mehrbetrages die Ver-
gütung der vollen Tageskost mit Brot um 5 Pfennig bis zum Satze
von einer Mark erhöht und tritt entsprechende Erhöhung der übrigen
Sätze ein.
c) An die Stelle der Festsetzungen unter Ziffer 4,1 zu §. 11 des Gesetzes:
Die Fourage ist in guter Beschaffenheit und nach Gewicht zu
verabreichen.
Der Tagesfouragesatz (schwere Kriegsration) für die Pferde der
auf Märschen und in Kantonnirungen befindlichen Theile der be-
waffneten Macht, einschließlich des Heeresgefolges, beträgt zur Zeit:
6 000 Gramm Hafer,
1 500 " Heu,
1 500 " Futterstroh.
Die Dienstpferde des Regiments der Gardes du Corps erhalten
außerdem eine Futterzulage von 500 Gramm Hafer und 1 500 Gramm
Heu für Pferd und Tag.
Etwaige Aenderungen in den Bestimmungen über die Größe und
Zusammensetzung der Ration werden durch den Reichskanzler zur
öffentlichen Kenntniß gebracht werden.
d) An die Stelle der Festsetzungen unter Ziffer 5, 3 zu §. 12 des Gesetzes:
Fuhrwerke, welche voraussichtlich länger als 48 Stunden von
ihrer Heimath fern gehalten werden, haben neben freiem Quartier
auf der ihnen vorzuschreibenden Etappenstraße, von dem auf die Ge-
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