(Nr. 1802.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der zur Anfertigung
von Cigarren bestimmten Anlagen. Vom 9. Mai 1888.
A## Grund des §. 120 Absatz 3 und des F. 139 a Absatz 1 der Reichsgewerbe-
ordnung hat der Bundesrath folgende Vorschriften über die Einrichtung und den
Betrieb der zur Anfertigung von Cigarren bestimmten Anlagen erlassen:
F. 1.
Die nachstehenden Vorschriften finden Anwendung auf alle Anlagen, in
welchen zur Herstellung von Cigarren erforderliche Verrichtungen vorgenommen
werden, sofern in den Anlagen Personen beschäftigt werden, welche nicht zu den
Familiengliedern des Unternehmers gehören.
§. 2.
Das Abrippen des Tabacks, die Anfertigung und das Sortiren der
Cigarren darf in Räumen, deren Fußboden 0)5 Meter unter dem Straßenniveau
liegt, überhaupt nicht, und in Räumen, welche unter dem Dache liegen, nur
dann vorgenommen werden, wenn das Dach mit Verschalung versehen ist.
Die Arbeitsräume, in welchen die bezeichneten Verrichtungen vorgenommen
werden, dürfen weder als Wohn-, Schlaf-, Koch= oder Vorrathsräume noch als
Lager= oder Trockenräume benutzt werden. Die Zugänge zu benachbarten Räumen
dieser Art müssen mit verschließbaren Thüren versehen sein, welche während der
Arbeitszeit geschlossen sein müssen.
S. 3.
Die Arbeitsräume (F. 2) müssen mindestens drei Meter hoch und mit
Fenstern versehen sein, welche nach Zahl und Größe ausreichen, um für alle
Arbeitsstellen hinreichendes Licht zu gewähren. Die Fenster müssen so eingerichtet
sein, daß sie wenigstens für die Hälfte ihres Flächenraumes geöffnet werden können.
S. 4.
Die Arbeitsräume müssen mit einem festen und dichten Fußboden versehen sein.
G. 5.
Die Lahl der in jedem Arbeitsraum beschäftigten Personen muß so bemessen
sein, daß auf jede derselben mindestens sieben Kubikmeter Luftraum entfallen.
S. 6.
In den Arbeitsräumen dürfen Vorräthe von Taback und Halbfabrikaten
nur in der für eine Tagesarbeit erforderlichen Menge und nur die im Laufe des