Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

(Nr. 1802.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der zur Anfertigung 
von Cigarren bestimmten Anlagen. Vom 9. Mai 1888. 
A## Grund des §. 120 Absatz 3 und des F. 139 a Absatz 1 der Reichsgewerbe- 
ordnung hat der Bundesrath folgende Vorschriften über die Einrichtung und den 
Betrieb der zur Anfertigung von Cigarren bestimmten Anlagen erlassen: 
F. 1. 
Die nachstehenden Vorschriften finden Anwendung auf alle Anlagen, in 
welchen zur Herstellung von Cigarren erforderliche Verrichtungen vorgenommen 
werden, sofern in den Anlagen Personen beschäftigt werden, welche nicht zu den 
Familiengliedern des Unternehmers gehören. 
§. 2. 
Das Abrippen des Tabacks, die Anfertigung und das Sortiren der 
Cigarren darf in Räumen, deren Fußboden 0)5 Meter unter dem Straßenniveau 
liegt, überhaupt nicht, und in Räumen, welche unter dem Dache liegen, nur 
dann vorgenommen werden, wenn das Dach mit Verschalung versehen ist. 
Die Arbeitsräume, in welchen die bezeichneten Verrichtungen vorgenommen 
werden, dürfen weder als Wohn-, Schlaf-, Koch= oder Vorrathsräume noch als 
Lager= oder Trockenräume benutzt werden. Die Zugänge zu benachbarten Räumen 
dieser Art müssen mit verschließbaren Thüren versehen sein, welche während der 
Arbeitszeit geschlossen sein müssen. 
S. 3. 
Die Arbeitsräume (F. 2) müssen mindestens drei Meter hoch und mit 
Fenstern versehen sein, welche nach Zahl und Größe ausreichen, um für alle 
Arbeitsstellen hinreichendes Licht zu gewähren. Die Fenster müssen so eingerichtet 
sein, daß sie wenigstens für die Hälfte ihres Flächenraumes geöffnet werden können. 
S. 4. 
Die Arbeitsräume müssen mit einem festen und dichten Fußboden versehen sein. 
G. 5. 
Die Lahl der in jedem Arbeitsraum beschäftigten Personen muß so bemessen 
sein, daß auf jede derselben mindestens sieben Kubikmeter Luftraum entfallen. 
S. 6. 
In den Arbeitsräumen dürfen Vorräthe von Taback und Halbfabrikaten 
nur in der für eine Tagesarbeit erforderlichen Menge und nur die im Laufe des
	        
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