Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

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Tages angefertigten Cigarren vorhanden sein. Alles weitere Lagern von Taback 
und Halbfabrikaten, sowie das Trocknen von Taback, Abfällen und Wickeln in 
den Arbeitsräumen auch außerhalb der Arbeitszeit ist untersagt. 
. 7. 
Die Arbeitsräume müssen täglich zweimal mindestens eine halbe Stunde 
lang, und zwar während der Mittagspause und nach Beendigung der Arbeitszeit, 
durch vollständiges Oeffnen der Fenster und der nicht in Wohn-, Schlaf-, Koch- 
oder Vorrathsräume führenden Thüren gelüftet werden. Während dieser Zeit 
darf den Arbeitern der Aufenthalt in den Arbeitsräumen nicht gestattet werden. 
. 8. 
Die Fußböden und Arbeitstische müssen täglich mindestens einmal durch 
Abwaschen oder feuchtes Abreiben vom Staube gereinigt werden. 
K. 9. 
Kleidungsstücke, welche von den Arbeitern für die Arbeitszeit abgelegt 
werden, sind außerhalb der Arbeitsräume aufzubewahren. Innerhalb der Arbeits- 
räume ist die Aufbewahrung nur gestattet, wenn dieselbe in ausschließlich dazu 
bestimmten verschließbaren Schränken erfolgt. Die letzteren müssen während der 
Arbeitszeit geschlossen sein. 
S. 10. 
Auf Antrag des Unternehmers können Abweichungen von den Vorschriften 
der §#9. 3, 5) 7 durch die höhere Verwaltungsbehörde zugelassen werden, wenn 
die Arbeitsräume mit einer ausreichenden Ventilationseinrichtung versehen sind. 
Desgleichen kann auf Antrag des Unternehmers durch die höhere Ver- 
waltungsbehörde eine geringere als die im 8. 3 vorgeschriebene Höhe für solche 
Arbeitsräume zugelassen werden, in welchen den Arbeitern ein größerer als der 
im §. 5 vorgeschriebene Luftraum gewährt wird. 
S. 11. 
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern ist nur 
gestattet, wenn die nachstehenden Vorschriften beobachtet werden: 
1. Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter müssen im unmittelbaren Arbeits- 
verhältniß zu dem Betriebsunternehmer stehen. Das Annehmen und 
Ablohnen derselben durch andere Arbeiter oder für deren Rechnung ist 
nicht gestattet. 
2. Für männliche und weibliche Arbeiter müssen getrennte Aborte mit 
besonderen Eingängen und, sofern vor Beginn und nach Beendigung 
der Arbeit ein Wechseln der Kleider stattfindet, getrennte Aus= und 
Ankleideräume vorhanden sein.
	        
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