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Die Vorschrift unter Ziffer 1 findet auf Arbeiter, welche zu einander in
dem Verhältniß von Ehegatten, Geschwistern oder von Aszendenten und Deszendenten
stehen, die Vorschrift unter Ziffer 2 auf Betriebe, in welchen nicht über zehn
Arbeiter beschäftigt werden, keine Anwendung.
–. 12.
An der Eingangsthür jedes Arbeitsraumes muß ein von der Ortspolizei-
behörde zur Bestätigung der Richtigkeit seines Inhalts unterzeichneter Aushang
befestigt sein, aus welchem ersichtlich ist:
1. die Länge, Breite und Höhe des Arbeitsraumes,
2. der Inhalt des Luftraumes in Kubikmeter,
3. die Zahl der Arbeiter, welche demnach in dem Arbeitsraum beschäftigt
werden darf.
In jedem Arbeitsraum muß eine Tafel ausgehängt sein, welche in deutlicher
Schrift die Bestimmungen der §§. 2 bis 11 wiedergiebt.
K. 13.
Die vorstehenden Bestimmungen treten für neu errichtete Anlagen sofort
in Kraft.
Für Anlagen, welche zur Zeit des Erlasses dieser Bestimmungen bereits
im Betriebe stehen, treten die Vorschriften der I. 2 bis 6 und 11 mit Ablauf
eines Jahres, alle übrigen Vorschriften mit Ablauf dreier Monate nach dem
Erlasse derselben in Kraft.
Für die ersten fünf Jahre nach dem Erlasse dieser Bestimmungen können
Abweichungen von den Vorschriften der §FP. 2 bis 6 für Anlagen, welche zur
Zeit des Erlasses bereits im Betriebe waren, von den Landes-Zentralbehörden
gestattet werden.
Berlin, den 9. Mai 1888.
Der Reichs kanzler.
In Vertretung:
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.