Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

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Die Vorschrift unter Ziffer 1 findet auf Arbeiter, welche zu einander in 
dem Verhältniß von Ehegatten, Geschwistern oder von Aszendenten und Deszendenten 
stehen, die Vorschrift unter Ziffer 2 auf Betriebe, in welchen nicht über zehn 
Arbeiter beschäftigt werden, keine Anwendung. 
–. 12. 
An der Eingangsthür jedes Arbeitsraumes muß ein von der Ortspolizei- 
behörde zur Bestätigung der Richtigkeit seines Inhalts unterzeichneter Aushang 
befestigt sein, aus welchem ersichtlich ist: 
1. die Länge, Breite und Höhe des Arbeitsraumes, 
2. der Inhalt des Luftraumes in Kubikmeter, 
3. die Zahl der Arbeiter, welche demnach in dem Arbeitsraum beschäftigt 
werden darf. 
In jedem Arbeitsraum muß eine Tafel ausgehängt sein, welche in deutlicher 
Schrift die Bestimmungen der §§. 2 bis 11 wiedergiebt. 
K. 13. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten für neu errichtete Anlagen sofort 
in Kraft. 
Für Anlagen, welche zur Zeit des Erlasses dieser Bestimmungen bereits 
im Betriebe stehen, treten die Vorschriften der I. 2 bis 6 und 11 mit Ablauf 
eines Jahres, alle übrigen Vorschriften mit Ablauf dreier Monate nach dem 
Erlasse derselben in Kraft. 
Für die ersten fünf Jahre nach dem Erlasse dieser Bestimmungen können 
Abweichungen von den Vorschriften der §FP. 2 bis 6 für Anlagen, welche zur 
Zeit des Erlasses bereits im Betriebe waren, von den Landes-Zentralbehörden 
gestattet werden. 
Berlin, den 9. Mai 1888. 
Der Reichs kanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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