Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

1859.  129

weise  gestattete  Gewichtsquantum  nebst  den  dabei  für  erforderlich  erachteten  besondern
Anordnungen  anzugeben.

6.

Bei  der  Verpackung  und  Verladung  von  Schießpulver  ist  die  größte  Vorsicht  anzuwenden.
  Namentlich  dürfen  die  Tonnen,  welche  Pulver  enthalten,  nicht  geschoben  und
gerollt,  sondern  nur  gehoben  und  getragen  werden.  Auch  dürfen  sie  nicht  auf  die  bloße
Erde,  sondern  müssen  stets  auf  Decken  gelegt  werden.

7.

Pulvertransporte  dürfen  nur  am  Tage  stattfinden.  Jeder  Pulverwagen  muß  mit
einer  kleinen  schwarzen  Flagge  versehen  sein,  damit  die  Beladung  mit  Pulver  schon  von
sern  für  Jedermann  keuntlich  wird.

Es  darf  mit  Pulverladungen  nur  im  Schritt  gefahren  werden.  Der  Gebrauch
eisemmer  Hemmschuhe  ist  untersagt  und  nur  der  Gebrauch  hölzerner  zulässig.  Mehrere
Pulverwagen  müssen  wenigstens  150  Schritkte  von  einander  entfernt  bleiben.

Sollte  die  Ladung  auf  dem  Transporte  lose  geworden  sein  oder  das  Pulver  streuen,
so  ist  nicht  weiter  zu  fahren,  bevor  diesem  Uebelstande  abgeholfen  worden  ist.

8.

Jedem  Pulvertransporte  von  mehr  als  einem  Centner  ist  ein  besonderer  Führer
beizugeben,  der  wenigstens  25  Schritte  vor  dem  Wagen  vorauszugehen  und  alle  demselben
  begegnenden  Personen  zur  Beseitigung  brennender  Tabackspfeisen  und  Cigarren,
sowie  sonst  zur  Vorsicht  aufzufordern  hat.  Dieser  Aufforderung  ist  unweigerlich  Folge

u  leisten.  ·
Weder  der  Fuhrmann  eines  Pulverwagens  noch  die  außerdem  dazu  gehörigen  Leute
dürfen  während  des  Transports  Taback  oder  Cigarren  rauchen.

9.

Steigt  während  des  Fahrens  ein  Gewitter  auf,  so  muß  der  Transport  dasselbe  wo
möglich  in  einer  ganz  sreien  Gegend,  von  bewohnten  Gebäuden  wenigstens  300  Schritte
entfernk,  abwarten.
«  10.

Kommt  ein  Pulvertransport  an  Städte  oder  Dörfer,  so  istmindestens  300  Schritte
von  den  ersten  Häusern  Halt  zu  machen,  der  Polizeibehörde  die  Ankunft  zu  melden,
und  von  derselben  die  Bestimmung  darüber  einzuholen,  ob  durch  den  Ort  oder  um  denselben
  herum  gefahren  und  was  sonst  für  Vorsichtsmaßregeln,  z.  B.  Abschliehung  oder
Auslöschung  offener  Feuerungen  2.,  beobachtet  werden  sollen.