Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

— 183 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
AÆ 26. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. S. 183. 
  
  
  
  
(Nr. 1807.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 16. Juni 1888. 
Wir Wilbelm f von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, 
was folgt: 
Der Reichstag wird berufen, am 25. Juni dieses Jahres in Berlin 
zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem 
Zweck nöthigen Vorbereitungen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Marmorpalais, den 16. Juni 1888. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1888. 43 
Ausgegeben zu Berlin den 18. Juni 1888.
	        
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