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Bei Dampfschiffen, welche ausschließlich zum Schleppen anderer Schiffe
oder ausschließlich zu Bergungszwecken dienen, wird der Inhalt sämmtlicher
Maschinen-, Dampfkessel- und Kohlenräume ohne Beschränkung auf die Hälfte
des Brutto-Raumgehalts in Abzug gebracht, falls diese Räume den in 1, 2
und 3 enthaltenen Bestimmungen entsprechen.
Unter keinen Umständen dürfen von dem Brutto-Raumgehalt Räume in
Abzug gebracht werden, welche in denselben nicht mit einvermessen sind.
.. 15.
Für die Vermessung der im F. 14 unter B erwähnten Räume gelten
folgende Vorschriften:
1. Es wird die Länge des Maschinenraumes sowie der fest angebrachten
Kohlenbehälter zwischen den sie begrenzenden festen Querschotten gemessen.
Ferner werden in Gemäßheit der Bestimmungen des F. 7 drei Quer-
schnitte gemessen bis zur Höhe des Decks des Maschinenraumes oder
des unmittelbar über dem Maschinenraum befindlichen Decks, und
zwar ein Querschnitt an jedem der beiden Endpunkte und ein Quer-
schnitt in der Mitte der Länge. Zur Summe der beiden Endguerschnitte
wird das Vierfache des Mittelquerschnitts addirt und die Gesammtsumme
mit einem Drittel des gemeinsamen Abstandes zwischen den Querschnitten
multiplizirt. Das Produkt ergiebt den Inhalt des Raumes.
2. Ist das unter Nr. 1 erwähnte, über dem Maschinenraum befindliche
Deck nicht das oberste Deck des Schiffes, so wird der Inhalt des
Raumes zwischen dem genannten und dem obersten Deck, soweit er
für die Maschine oder für den Zutritt von Licht und Luft abgeschieden
ist, in der Weise ermittelt, daß die mittlere Länge, mittlere Breite und
mittlere Tiefe mit einander multiplizirt werden. Der Inhalt dieses
Raumes wird sodann dem Inhalt des übrigen Maschinenraumes zu-
gerechnet.
Das Gleiche gilt von dem Inhalt der fest angebrachten Behälter
für Kohlen oder sonstiges Heizmaterial, welche durch zwei oder mehrere
Decks gehen.
3. Befinden sich die Maschine, die Dampfkessel oder die Behälter zur
Aufnahme des Heizmaterials in selbständigen Abtheilungen, so werden
diese in der unter Nr. 1 und 2 angegebenen Weise einzeln vermessen.
4. Zur Ermittelung des körperlichen Inhalts des von dem Wellentunnel
beziehungsweise den Wellentunneln der Schraubendampfschiffe ein-
genommenen Raumes wird die mittlere Länge, Breite und Tiefe des
Tunnels mit einander multiplizirt. Besteht der Tunnel aus mehreren
Abtheilungen, so wird jede derselben für sich vermessen.
Für die Vermessung der gedeckten und geschlossenen Räume auf oder über
dem obersten Deck, welche für den Zutritt von Licht und Luft zum Maschinen-
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