Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

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Bei Dampfschiffen, welche ausschließlich zum Schleppen anderer Schiffe 
oder ausschließlich zu Bergungszwecken dienen, wird der Inhalt sämmtlicher 
Maschinen-, Dampfkessel- und Kohlenräume ohne Beschränkung auf die Hälfte 
des Brutto-Raumgehalts in Abzug gebracht, falls diese Räume den in 1, 2 
und 3 enthaltenen Bestimmungen entsprechen. 
Unter keinen Umständen dürfen von dem Brutto-Raumgehalt Räume in 
Abzug gebracht werden, welche in denselben nicht mit einvermessen sind. 
.. 15. 
Für die Vermessung der im F. 14 unter B erwähnten Räume gelten 
folgende Vorschriften: 
1. Es wird die Länge des Maschinenraumes sowie der fest angebrachten 
Kohlenbehälter zwischen den sie begrenzenden festen Querschotten gemessen. 
Ferner werden in Gemäßheit der Bestimmungen des F. 7 drei Quer- 
schnitte gemessen bis zur Höhe des Decks des Maschinenraumes oder 
des unmittelbar über dem Maschinenraum befindlichen Decks, und 
zwar ein Querschnitt an jedem der beiden Endpunkte und ein Quer- 
schnitt in der Mitte der Länge. Zur Summe der beiden Endguerschnitte 
wird das Vierfache des Mittelquerschnitts addirt und die Gesammtsumme 
mit einem Drittel des gemeinsamen Abstandes zwischen den Querschnitten 
multiplizirt. Das Produkt ergiebt den Inhalt des Raumes. 
2. Ist das unter Nr. 1 erwähnte, über dem Maschinenraum befindliche 
Deck nicht das oberste Deck des Schiffes, so wird der Inhalt des 
Raumes zwischen dem genannten und dem obersten Deck, soweit er 
für die Maschine oder für den Zutritt von Licht und Luft abgeschieden 
ist, in der Weise ermittelt, daß die mittlere Länge, mittlere Breite und 
mittlere Tiefe mit einander multiplizirt werden. Der Inhalt dieses 
Raumes wird sodann dem Inhalt des übrigen Maschinenraumes zu- 
gerechnet. 
Das Gleiche gilt von dem Inhalt der fest angebrachten Behälter 
für Kohlen oder sonstiges Heizmaterial, welche durch zwei oder mehrere 
Decks gehen. 
3. Befinden sich die Maschine, die Dampfkessel oder die Behälter zur 
Aufnahme des Heizmaterials in selbständigen Abtheilungen, so werden 
diese in der unter Nr. 1 und 2 angegebenen Weise einzeln vermessen. 
4. Zur Ermittelung des körperlichen Inhalts des von dem Wellentunnel 
beziehungsweise den Wellentunneln der Schraubendampfschiffe ein- 
genommenen Raumes wird die mittlere Länge, Breite und Tiefe des 
Tunnels mit einander multiplizirt. Besteht der Tunnel aus mehreren 
Abtheilungen, so wird jede derselben für sich vermessen. 
Für die Vermessung der gedeckten und geschlossenen Räume auf oder über 
dem obersten Deck, welche für den Zutritt von Licht und Luft zum Maschinen- 
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