Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

Die Dienstverhältnisse der Landwehr ersten Aufgebots regeln sich nach den 
bisher für die Landwehr gültigen Bestimmungen. 
Mannschaften der Kavallerie, welche sich freiwillig zu einer vierjährigen 
aktiven Dienstzeit verpflichtet haben, dienen in der Landwehr ersten Aufgebots 
nur drei Jahre.  
§. 3.
Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr zweiten Aufgebots dauert 
bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das neununddreißigste 
Lebensjahr vollendet wird. 
Für Dienstpflichtige, welche vor vollendetem zwanzigsten Lebensjahre in das 
Heer eingetreten sind, endigt die Verpflichtung am 31. März desjenigen Kalender- 
jahres, in welchem der Dienstpflichtige sechs Jahre der Landwehr zweiten Aufgebots 
angehört hat. 
Der Eintritt in die Landwehr zweiten Aufgebots erfolgt 
a) nach abgeleisteter Dienstpflicht in der Landwehr ersten Aufgebots, 
b) für Ersatzreservisten, welche geübt haben, nach abgeleisteter Ersatzreserve- 
pflicht (vergl. §. 15). 
Die Dienstverhältnisse der Landwehr zweiten Aufgebots regeln sich nach 
den für die Landwehr ersten Aufgebots gültigen Bestimmungen, jedoch mit den 
im §. 4 vorgesehenen Abweichungen. 
§. 4. 
Für die zur Landwehr zweiten Aufgebots gehörigen Personen greifen 
folgende Vergünstigungen Platz: 
1. Dieselben dürfen im Frieden zu Uebungen und Kontrolversammlungen 
nicht herangezogen werden. 
2. Die für ihre Kontrole erforderlichen Meldungen an die zuständigen 
Militärbehörden können auch durch Familienangehörige erstattet werden. 
3. Sie bedürfen außer dem Falle einer besonderen Anordnung für die 
Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr (§. 17 des Gesetzes vom 
1. Juni 1870, Bundes-Gesetzbl. S. 355, sowie §. 140 Ziffer 3 des 
Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich) keiner Erlaubniß zur Aus- 
wanderung, sind vielmehr nur verpflichtet, von ihrer bevorstehenden 
Auswanderung der zuständigen Militärbehörde Anzeige zu machen. 
Die Unterlassung dieser Anzeige unterliegt der im §. 360 des Straf- 
gesetzbuchs für das Deutsche Reich angedrohten Strafe. 
4. Weisen solche Personen durch Konsulatsatteste nach, daß sie in einem 
außereuropäischen Lande eine ihren Lebensunterhalt sichernde Stellung 
als Kaufmann, Gewerbetreibender etc. erworben haben, so kann der 
ihnen ertheilte Urlaub bis zur Entlassung aus dem Militärverhältnisse 
und unter gleichzeitiger Entbindung von der Pflicht zur Rückkehr im 
Falle einer Mobilmachung verlängert werden.
	        
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