Die Dienstverhältnisse der Landwehr ersten Aufgebots regeln sich nach den
bisher für die Landwehr gültigen Bestimmungen.
Mannschaften der Kavallerie, welche sich freiwillig zu einer vierjährigen
aktiven Dienstzeit verpflichtet haben, dienen in der Landwehr ersten Aufgebots
nur drei Jahre.
§. 3.
Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr zweiten Aufgebots dauert
bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das neununddreißigste
Lebensjahr vollendet wird.
Für Dienstpflichtige, welche vor vollendetem zwanzigsten Lebensjahre in das
Heer eingetreten sind, endigt die Verpflichtung am 31. März desjenigen Kalender-
jahres, in welchem der Dienstpflichtige sechs Jahre der Landwehr zweiten Aufgebots
angehört hat.
Der Eintritt in die Landwehr zweiten Aufgebots erfolgt
a) nach abgeleisteter Dienstpflicht in der Landwehr ersten Aufgebots,
b) für Ersatzreservisten, welche geübt haben, nach abgeleisteter Ersatzreserve-
pflicht (vergl. §. 15).
Die Dienstverhältnisse der Landwehr zweiten Aufgebots regeln sich nach
den für die Landwehr ersten Aufgebots gültigen Bestimmungen, jedoch mit den
im §. 4 vorgesehenen Abweichungen.
§. 4.
Für die zur Landwehr zweiten Aufgebots gehörigen Personen greifen
folgende Vergünstigungen Platz:
1. Dieselben dürfen im Frieden zu Uebungen und Kontrolversammlungen
nicht herangezogen werden.
2. Die für ihre Kontrole erforderlichen Meldungen an die zuständigen
Militärbehörden können auch durch Familienangehörige erstattet werden.
3. Sie bedürfen außer dem Falle einer besonderen Anordnung für die
Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr (§. 17 des Gesetzes vom
1. Juni 1870, Bundes-Gesetzbl. S. 355, sowie §. 140 Ziffer 3 des
Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich) keiner Erlaubniß zur Aus-
wanderung, sind vielmehr nur verpflichtet, von ihrer bevorstehenden
Auswanderung der zuständigen Militärbehörde Anzeige zu machen.
Die Unterlassung dieser Anzeige unterliegt der im §. 360 des Straf-
gesetzbuchs für das Deutsche Reich angedrohten Strafe.
4. Weisen solche Personen durch Konsulatsatteste nach, daß sie in einem
außereuropäischen Lande eine ihren Lebensunterhalt sichernde Stellung
als Kaufmann, Gewerbetreibender etc. erworben haben, so kann der
ihnen ertheilte Urlaub bis zur Entlassung aus dem Militärverhältnisse
und unter gleichzeitiger Entbindung von der Pflicht zur Rückkehr im
Falle einer Mobilmachung verlängert werden.