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s. 13.
Die Gerichtsbarkeit in den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte gehörenden
Sachen wird für die Schutzgebiete von Kamerun und Togo der Gerichtsbehörde
erster Instanz in Kamerun übertragen.
Für diese Sachen finden die Vorschriften Anwendung, welche für die im
# 28 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Strafsachen gelten.
. 14.
In dem Verfahren vor der Gerichtsbehörde zweiter Instanz finden in Straf-
sachen die I§. 23 und 29 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit Anwendung,
der F. 23 mit der im F. 8 Absatz 1 bezeichneten Maßgabe.
Die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft findet nicht statt.
Der nicht auf freiem Fuße befindliche Angeklagte hat Anspruch auf An-
wesenheit in der Hauptverhandlung, wenn er sich am Orte des Berufungsgerichts
befindet.
In den im F. 13 Absatz 1 bezeichneten Sachen ist die Vertheidigung auch
in der Berufungsinstanz nothwendig. In der Hauptverhandlung ist die An-
wesenheit des Vertheidigers erforderlich; der F. 145 der Strafprozeßordnung findet
Anwendung.
Im Uebrigen verbleibt es bei den Vorschriften im F. 40 des Gesetzes über
die Konsulargerichtsbarkeit.
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Die Todesstrafe ist durch Erschießen oder Erhängen zu vollstrecken.
Der Gouverneur von Kamerun bestimmt, welche der beiden Vollstreckungs-
arten in dem einzelnen Falle stattzufinden hat.
s. 16.
In dem Verfahren vor den Gerichtsbehörden im Schutzgebiete finden das
Gerichtskostengesetz und die Gebührenordnungen für Gerichtsvollzieher, für Zeugen
und Sachyverständige, sowie für Rechtsanwälte keine Anwendung.
Die Vorschriften, welche an Stelle der bezeichneten Gesetze zu treten haben,
werden von dem Reichskanzler erlassen.
S. 17.
Der Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke regelt
sich, soweit nicht in dieser Verordnung abweichende Bestimmungen getroffen sind,
nach den Vorschriften des preußischen Rechts, insbesondere des Gesetzes über den
Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke und
selbständigen Gerechtigkeiten vom 5. Mai 1872 (Gesetz= Samml. S. 433).
K. 18.
Die Auflassungserklärungen des eingetragenen Eigenthümers und des neuen
Erwerbers (F. 2 des Gesetzes über den Eigenthumserwerb vom 5. Mai 1872)