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Reichs-Gesetzblatt.
AÆ 32.
Inhalt: Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung
der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, in den Landesgebieten von
Bayern, Königreich Sachsen und Baden. S. 217. — Bekanntmachung, betreffend die Gestattung
des Umlaufs der Scheidemünzen der österreichischen und der Franken-Währung innerhalb bayerischer
Grenzbezirke. S. 218. — Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der
gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. S. 218. — Bekanntmachung,
betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Gummiwaarenfabriken.
S. 219.
(Nr. 1814.) Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend die Unfall- und
Krankenversicherung der in land-- und forstwirthschaftlichen Betrieben be-
schäftigten Personen, vom 5. Mai 1886. Vom 21. Juli 1888.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des F. 143 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Unfall= und
Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten
Personen, vom 5. Mai 1886 (Reichs-Gesetztl. S. 132) im Namen des Reichs,
nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
Das Gesetz, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land= und
forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 (Reichs-
Gesetzbl. S. 132) tritt mit dem 1. Oktober 1888 für das Gebiet des Großherzog-
thums Baden und mit dem 1. Januar 1889 für die Gebiete des Königreichs
Bayern sowie des Königreichs Sachsen seinem vollen Umfange nach in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Krassnoé Sélo, den 21. Juli 1888.
(L. S.) Wilhelm.
von Beetticher.
Reichs-- Gesetzbl. 1888. 52
Ausgegeben zu Berlin den 26. Juli 1888.