Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

— 221 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
33. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse im Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie. S. 221. 
  
  
  
  
  
(Nr. 1818.) Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse im Schutzgebiete der Neu-Guinea- 
Kompagnie. Vom 13. Juli 1888. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen 
Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), für das Schutzgebiet der Neu-Guinea- 
Kompagnie in Ergänzung der Verordnung vom 5. Juni 1886 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 187), was folgt: 
KC. 1. 
Der F. 6 Absatz 1 der Verordnung vom 5. Juni 1886 wird durch fol- 
gende Bestimmung ersetzt: 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind in dem Verfahren vor den 
Gerichtsbehörden des Schutzgebietes alle Entscheidungen, einschließlich 
der auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden, von Amts- 
wegen zuzustellen. Diese Vorschrift findet auch auf die Zustellung der 
Zahlungs= und Vollstreckungsbefehle an den Schuldner, sowie der 
Pfändungs= und Ueberweisungsbeschlüsse an den Schuldner und den 
Drittschuldner Anwendung. Für Beschlüsse, welche ausschließlich die 
Prozeß= oder Sachleitung, einschließlich der Bestimmung oder Aenderung 
von Terminen betreffen, genügt die Verkündung. 
§. 2. 
Der §. 7 Absatz 1 der Verordnung vom 5. Juni 1886 wird durch fol- 
gende Bestimmung ersetzt: 
Die Zwangsvollstreckung im Schutzgebiete erfolgt ausschließlich durch 
die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Be- 
amten. Der Beibringung einer vollstreckbaren Ausfertigung bedarf es 
Reichs. Gesetzbl. 1888. 53 
Ausgegeben zu Berlin den 28. Juli 1888.
	        
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