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Reichs-Gesetzblatt.
33.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse im Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie. S. 221.
(Nr. 1818.) Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse im Schutzgebiete der Neu-Guinea-
Kompagnie. Vom 13. Juli 1888.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen
Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), für das Schutzgebiet der Neu-Guinea-
Kompagnie in Ergänzung der Verordnung vom 5. Juni 1886 (Reichs-Gesetzbl.
S. 187), was folgt:
KC. 1.
Der F. 6 Absatz 1 der Verordnung vom 5. Juni 1886 wird durch fol-
gende Bestimmung ersetzt:
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind in dem Verfahren vor den
Gerichtsbehörden des Schutzgebietes alle Entscheidungen, einschließlich
der auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden, von Amts-
wegen zuzustellen. Diese Vorschrift findet auch auf die Zustellung der
Zahlungs= und Vollstreckungsbefehle an den Schuldner, sowie der
Pfändungs= und Ueberweisungsbeschlüsse an den Schuldner und den
Drittschuldner Anwendung. Für Beschlüsse, welche ausschließlich die
Prozeß= oder Sachleitung, einschließlich der Bestimmung oder Aenderung
von Terminen betreffen, genügt die Verkündung.
§. 2.
Der §. 7 Absatz 1 der Verordnung vom 5. Juni 1886 wird durch fol-
gende Bestimmung ersetzt:
Die Zwangsvollstreckung im Schutzgebiete erfolgt ausschließlich durch
die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Be-
amten. Der Beibringung einer vollstreckbaren Ausfertigung bedarf es
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Ausgegeben zu Berlin den 28. Juli 1888.