Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

— 225 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
W 34. 
JInhalt: Verordnung, betreffend die Ausführung der am 9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen Ueber- 
einkunft wegen Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und 
Kunst. S. 225. — Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Luxemburgs zu der am 9. September 
1886 zu Bern abgeschlossenen Uebereinkunft wegen Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze 
von Werken der Literatur und Kunst. S. 227. 
  
  
  
  
(Nr. 1819.) Verordnung, betreffend die Ausführung der am 9. September 1886 zu Bern 
abgeschlossenen Uebereinkunft wegen Bildung eines internationalen Verbandes 
zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst. Vom 11. Juli 1888. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des Gesetzes vom 4. April 1888, 
betreffend die Ausführung der am 9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen 
Uebereinkunft wegen Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von 
Werken der Literatur und Kunst (Reichs-Gesetzbl. S. 139), nach erfolgter Zu- 
stimmung des Bundesraths, was folgt: 
F. 1. 
Die zufolge des Artikels 14 der vorbezeichneten Uebereinkunft in Deutschland 
eintretende Anwendung derselben auf alle aus den übrigen Verbandsländern her- 
rührenden, beim Inkrafttreten der Uebereinkunft in ihrem Ursprungslande noch 
nicht Gemeingut gewordenen Werke unterliegt, soweit nicht nach Nummer 4 
Absatz 2 des Schlußprotokolls bestehende Verträge Matz greifen, den nachstehenden 
Einschränkungen: 
1. Der Druck der Eremplare, deren Herstellung bei dem Inkrafttreten der 
Uebereinkunft erlaubterweise im Gange war, darf vollendet werden; 
diese Exemplare sowie diejenigen, welche zu dem gedachten Zeitpunkt 
erlaubterweise hergestellt waren, dürfen verbreitet und verkauft werden. 
Ebenso dürfen die zu dem gedachten Zeitpunkt vorhandenen Vorrich- 
tungen, wie Stereotypen, Holzstöcke und gestochene Platten aller Art, 
sowie lithographische Steine bis zum 31. Dezember 1891 benutzt werden. 
Reichs= Gesetzbl. 1888. 54 
Ausgegeben zu Berlin den 6. August 1888.
	        
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