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§. 22.
Marine-Ersatzreserve.
1. Die Marine-Ersatzreserve dient bei Mobilmachungen zur Ergänzung der
Marine.
Derselben werden alle in Betracht kommenden Mannschaften der seemän-
nischen Bevölkerung überwiesen.
2. Während ihrer Zugehörigkeit zur Marine-Ersatzreserve (Marine-Ersatz-
reservepflicht) können die Mannschaften alljährlich einmal — und zwar entweder
zu den im Frühjahre stattfindenden Kontrolversammlungen oder, insoweit Schiffer-
Kontrolversammlungen stattfinden, zu diesen — herangezogen werden.
3. Mannschaften, welche nach Uebungen als seemännisch beziehungsweise
militärisch ausgebildet zur Entlassung kommen, treten je nach ihrem Alter zur
Marinereserve beziehungsweise Seewehr ersten Aufgebots über. Die Dauer der
ihnen hiernach obliegenden Marinereserve- beziehungsweise Seewehrpflicht ist nach
denselben Grundsätzen, wie die der Marine-Ersatzreservepflicht zu berechnen.
Mannschaften, welche nicht seemännisch beziehungsweise militärisch ausgebildet
sind, treten nach Ablauf der Marine-Ersatzreservepflicht zum Landsturm ersten Auf-
gebots über.
4 a. Die bisherige Zusammensetzung der Seewehr aus gedienten Mann-
schaften und aus den sonstigen Marinedienstpflichtigen, welche auf der Flotte nicht
gedient haben, wird aufgehoben.
b. Diejenigen der gegenwärtigen Seewehr angehörigen Mannschaften,
welche derselben von Hause aus überwiesen sind, werden vom Zeitpunkte des In-
krafttretens dieses Gesetzes ab Angehörige der Marine-Ersatzreserve. Dieselben
können jedoch während des Kalenderjahres 1888 noch nach den bisher geltenden
Bestimmungen zu Uebungen herangezogen werden.
Vierter Abschnitt.
Landsturm.
§. 23.
Der Landsturm hat die Pflicht, im Kriegsfalle an der Vertheidigung des
Vaterlandes theilzunehmen; er kann in Fällen außerordentlichen Bedarfs zur Er—
gänzung des Heeres und der Marine herangezogen werden.
§. 24.
Der Landsturm besteht aus allen Wehrpflichtigen vom vollendeten siebzehnten
bis zum vollendeten fünfundvierzigsten Lebensjahre, welche weder dem Heere,
noch der Marine angehören; er wird in zwei Aufgebote eingetheilt.
Zum Landsturm ersten Aufgebots gehören die Landsturmpflichtigen bis zum
31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem sie ihr neununddreißigstes