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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 41.
Inhalt: Verordnung über die Kaution des Rendanten der Büreaukasse bei der Physikalisch--Technischen
Reichsanstalt. S. 291. — Bekanntmachung, betreffend den Beitritt von Staaten zum internationalen
Vertrage zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884. S. 292.
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(Nr. 1830.) Verordnung über die Kaution des Rendanten der Büreaukasse bei der Physikalisch-
Technischen Reichsanstalt. Vom 3. Dezember 1888.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ect.
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 3 des Gesetzes, betreffend
die Kautionen der Bundesbeamten, vom 2. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 161),
im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:
§. 1.
Der Rendant der Büreaukasse bei der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt
ist zur Kautionsleistung verpflichtet.
§ 2.
Die Höhe der Kaution beträgt fünfhundert Mark.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben im Schloß zu Berlin, den 3. Dezember 1888.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
Reichs-Gesetzbl. 1888. 67
Ausgegeben zu Berlin den 5. Dezember 1888.