Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

— 303 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 45. 
Inhalt: Zusatzvertrag zu dem Handelsvertrage zwischen Deutschland und der Schweiz vom 23. Mai 1881. 
S. 303. 
  
  
— 
  
(Nr. 1839.) Zusatzvertrag zu dem Handelsvertrage zwischen Deutschland und der Schweiz 
vom 23. Mai 1881. Vom 11. November 1888. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, und der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft, von 
dem Wunsche geleitet, die Handelsbeziehungen zwischen beiden Ländern mehr und 
mehr zu befestigen und auszudehnen, haben beschlossen, den bestehenden Handels- 
vertrag vom 23. Mai 1881 durch einen Zusatzvertrag zu ergänzen, und haben zu 
diesem Zweck zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Vizepräsidenten des Staatsministeriums, Staatsminister, 
Staatssekretär des Innern Karl Heinrich von Boetticher, 
der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft: 
Seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister 
Dr. Arnold Roth,  
den Nationalrath Conrad Cramer-Frey und 
den Landammann Eduard Blumer, 
welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen 
Vollmachten, Folgendes vereinbart haben: 
Artikel 1. 
Die in dem beiliegenden Tarif 1 bezeichneten Gegenstände schweizerischer 
Herkunft oder Fabrikation werden bei ihrer Einfuhr in Deutschland zu den durch 
diesen Tarif festgestellten Bedingungen zugelassen. 
Die in dem beiliegenden Tarif 2 bezeichneten Gegenstände deutscher Herkunft 
- oder Fabrikation werden bei ihrer Einfuhr in die Schweiz zu den durch diesen 
— 
Tarif festgestellten Bedingungen zugelassen. 
Reichs-Gesetzbl. 1888.                                                                               71 
Ausgegeben zu Berlin den 28. Dezember 1888.
	        
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