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Artikel 2.
a. Der im Artikel 6 lit. a des bestehenden Vertrages vereinbarte zollfreie
Veredelungsverkehr für Garne zum Stricken wird auf Garne zum Zwirnen aus-
gedehnt.
b. Der im Artikel 6 lit. d des bestehenden Vertrages vereinbarte zollfreie
Veredelungsverkehr für Seide zum Färben wird auf Seide zum Umfärben aus-
gedehnt.
c. Ein Nachweis der einheimischen Erzeugung der zum Zweck des Färbens
oder Umfärbens in das andere Gebiet ausgeführten Seide wird nicht verlangt.
Artikel 3.
Der gegenwärtige Zusatzvertrag soll vom 1. Januar 1889 an in Kraft treten.
Der Vertrag vom 23. Mai 1881 mit den durch den gegenwärtigen Zu-
satzvertrag herbeigeführten Aenderungen und Ergänzungen soll bis zum 1. Februar
1892 in Kraft bleiben.
Im Falle keiner der vertragschließenden Theile zwölf Monate vor diesem
Tage seine Absicht, die Wirkungen des Vertrages aufhören zu lassen, kundgegeben
haben sollte, bleibt derselbe nebst den erwähnten Aenderungen und Ergänzungen
bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab in Kraft, an welchem der eine
oder der andere der vertragschließenden Theile ihn gekündigt haben wird.
Artikel 4.
Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt und die Ratifikations-Urkunden sollen
spätestens am 31. Dezember 1888 in Berlin ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag
unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Berlin, den 11. November 1888.
(L. S.) Karl Heinrich von Beoetticher. (L. S.) A. Roth.
(L. S.) C. Cramer-Frey.
(L. S.) E. Blumer.
Der vorstehende Zusatzvertrag ist ratifizirt worden und der Austausch der
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.