Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

Aupflanzungen  durch  die  Reblauskrankheit  schleunigst  zur  Kenntniß  Fürstlicher  Landesregierung
zu  bringen,  von  welcher  sodann  die  nach  dem  bezeichneten  Reichsgesee  weiter  erforderlichen
  Verfügungen  werden  getroffen  werden.
ugleich  werden  die  Eigenthümer  oder  Anbngsbenachtigten  von  mit  Weinreben

bepflanzten  Grundstücken  darauf  biugewiesen,  daß  sie  nach  §§  8  und  12  des  bezeichneten
Gesehzes  bei  Strase  bis  zu  150  Mark  verpflichtet  sind,  in  dem  zall.  wenn  die  Reblaus
auf  dem  Grundstücke  austritt  oder  Anzeichen  für  das  Vorhandensein  des  Insekts  sich  finden,
hiervon  dem  Gemeindevorstande  als  dem  Verwalter  der  Ortspolizei  unverzüglich  Anzeige
zu  erstatten.

Die  Regierungsbekanntmachung  vom  27.  Juli  1877  (Amtsblalt  1877  Nr.  84)
tritt  außer  Wirksamkeit.

Greiz,  am  18.  März  1884.

Fürstl.  Reuß-Plauische  Landesregierung.
Faber.

C.  Perthes.

Drucksehlerberichtigung.
In  der  Gesetzsammlung  für  das  Fürstenthum  Reuß  Aelterer  Linie  Jahrgang  1883
muß  es
Sein  160  3.  15  v.  o.  statt  „S.  205“  heißen  „S

.  160  3.  9.  v.  o.  statt  versten  und  dritten  Srt  heißen  versten  und
vierten  Absatzes

89  derselben  Gesehsauenimng  hat  3.  1  v.  u.  das  Wort:  „oder“

r“,
90  derselben  Gesetzsammlung  haben  3.  I1  v.  o.  die  Worte:  „  Kirche,  im  Hof-*
’wegzufallen.

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