Verpflegung auf den
Anhaltepunkten.
Vorbereitung
des Einladens.
Uebergabe
der Wagenausrüstung
an den
Transportführer.
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10. Wird in außergewöhnlichen Fällen die Ausstattung von Truppenzügen
mit Material zum Bau von Nothrampen durch die Truppe erforderlich, so haben
die Eisenbahnverwaltungen zu diesem Zweck geeignetes Material, soweit solches
vorhanden, vorübergehend zur Verfügung zu stellen (z. B. die für die Wagen-
ausrüstung bestimmten Brettafeln, K. Tr. O. §. 32, 2, Kreuzhölzer u. s. w.).
§. 26.
1. Die von den Eisenbahnverwaltungen für den öffentlichen Verkehr ge-
troffenen Vorkehrungen zur Verpflegung sowie zur Befriedigung der Bedürfnisse
während der Aufenthalte auf den Stationen dienen auch den Militärtransporten.
2. Den Eisenbahnverwaltungen sind von den Militär-Eisenbahnbehörden
diejenigen Stationen zu bezeichnen, welche voraussichtlich für Militärtransporte als
Verpflegungs- oder Tränkstationen bestimmt werden.
3. Die Eisenbahnverwaltungen weisen den Raum zur Ausgabe der Speisen,
sowie zum Aufenthalt der Speisenden an; zu letzterem Zweck dienen Wartesäle
(für Offiziere und Gleichberechtigte solche I. und II. Klasse, für Mannschaften solche
III. und IV. Klasse) oder verfügbare Schuppen und Hallen.
Im Nothfalle wird in den Wagen gespeist.
4. An den Verpflegungs- und Tränkstationen haben die Eisenbahnver-
waltungen für Bereitstellung des für Menschen und Thiere erforderlichen Wassers
(Trink-, Tränk- und Waschwasser) nebst einer hinreichenden Anzahl von Trink-
und Tränkgefäßen Sorge zu tragen. Das Wasser ist, wenn es den eigenen
Brunnen oder Leitungen der Eisenbahnverwaltung in ausreichendem Maße nicht
entnommen werden kann, von der Letzteren nöthigenfalls mittelst besonderer, in
Vereinbarung mit der Militärverwaltung und auf deren Kosten zu treffenden Ver-
anstaltungen herbeizuschaffen. Im Uebrigen gelten die für den öffentlichen Verkehr
bestehenden Vorschriften über das Bereithalten von Trinkwasser und Trinkgefäßen
auf den Haltestationen auch für Militärtransporte.
5. Die Eisenbahnverwaltungen sorgen auf ihren Stationen auch für die
Reinigung, Desinfektion und Beleuchtung an den Verpflegungs- und Tränkan-
stalten nebst Latrinen.
Vierter Abschnitt.
Beförderung von Mannschaften, sowie von Truppen mit Pferden,
Fahrzeugen u. s. w.
§. 27.
1. Nach erfolgter Anmeldung (§. 16) läßt die absendende Militärbehörde
durch einen Beauftragten die näheren Anordnungen für Einladen und Abfahrt
des Transports mit dem Vorsteher der Anfangsstation verabreden. Gehen mehrere
Transporte von verschiedenen Truppentheilen auf Grund einer Anordnung von
demselben Orte mit demselben Zuge ab, so ist die Abrede für alle diese Transporte
durch einen Beauftragten zu übernehmen.