Zugverspätungen
und Unfälle.
Reinigung
der entladenen Wagen.
Begriff
des Militärguts.
Allgemeine
Bedingungen
der Beförderung.
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§. 31.
Wenn bei Militärzügen Verspätungen oder Unfälle eine erhebliche Störung
der angesetzten Fahrt voraussehen lassen, haben die Stationsvorsteher, außer der
Meldung an die vorgesetzte Dienststelle auch die zuständige Linien-Kommission
unverzüglich zu benachrichtigen.
§. 32.
Die Reinigung und Desinfektion der zum Transport von Pferden und
Vieh benutzten Wagen regelt sich nach den dafür geltenden allgemeinen vom Reich
(Gesetz vom 25. Februar 1876 — Reichs-Gesetzbl. §. 163 —, Bekanntmachung
vom 20. Juni 1886 — Centralblatt für das Deutsche Reich S. 200 ff. —)
und von den betheiligten Landesregierungen erlassenen Bestimmungen.
Fünfter Abschnitt.
Beförderung von Militärgut.
§. 33.
1. Militärgut sind alle Kriegsbedürfnisse, welche den Eisenbahnverwal-
tungen von den Militärbehörden oder deren Vertretern zur Beförderung übergeben
werden.
2. Die Militärbehörden oder deren Vertreter dürfen als Militärgut nur
solches Gut zur Beförderung mit der Eisenbahn aufgeben, welches im Eigenthum
oder im Besitz der Militärverwaltung steht und durch die Versendung aus diesem
Verhältniß nicht ausscheidet.
§. 34.
1. Die Eisenbahnen befördern Militärgut unter den Bedingungen des Be-
triebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands mit den nachfolgenden Aus-
nahmen:
a) Militärgut darf nach allen Stationen befördert werden, auch wenn
solche für den allgemeinen Güterverkehr nicht eingerichtet sind. In
letzterem Falle hat die anmeldende Militärbehörde (§. 16) vor der Auf-
gabe sich der Zustimmung derjenigen Eisenbahnverwaltung zu versichern,
welcher die Zielstation unterstellt ist. Diese Zustimmung kann nicht
versagt werden, wenn die Ausladung ohne Störung des Betriebes statt-
finden kann und die Einrichtungen der Station die Abfertigung und
nöthigenfalls die Lagerung des Guts gestatten.
b) Militärgut, welches innerhalb des kleinsten Ladeprofils der am Trans-
port betheiligten deutschen Eisenbahnen und innerhalb der Trag- und
Ladefähigkeit des vorhandenen Betriebsmaterials verladen werden kann,
muß zur Beförderung angenommen werden, Sprengstoffe unter den
hierfür vorgeschriebenen besonderen Bedingungen (§. 35).