Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

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Schwarze Flaggen mit weißem P sind nicht anzubringen. Strohunterlagen, 
Futter, überhaupt alle leicht feuerfangenden Gegenstände sind von solchen, mit 
gefüllten Fahrzeugen beladenen offenen Wagen, welche mit feuersicheren Decken 
nicht bedeckt sind, zu entfernen. 
7. In Packgefäßen aufgegebene Sprengstoffe und Munitionsgegenstände 
werden bei der Beförderung behandelt: 
a) gemäß Betriebs-Reglement Anlage D I, sofern sie dieser „Gefahrklasse“, 
und 
b) gemäß Betriebs-Reglement Anlage D II, III oder V, je nach ihrer 
Beschaffenheit, sofern sie der Gefahrklasse zu a nicht angehören. 
Welche von den zum Gebrauche für die bewaffnete Macht vorbereiteten 
Sprengstoffen und Munitionsgegenständen zu der Gefahrklasse und welche zu der- 
selben nicht zu rechnen sind, bestimmen die vereinigten Ausschüsse des Bundesraths 
für das Landheer und die Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen. 
8. Zu den Vorschriften des Betriebs-Reglements Anlage D wird im 
Uebrigen festgesetzt 
a) zu I, 1: Geschoßkörper mit sicherndem Abschlusse der Sprengladung 
können als zulässige Packgefäße angesehen werden. Bei geladenen 
Geschossen oder Sprengbüchsen darf das Gewicht des einzelnen 
Packgefäßes 160 Kilogramm erreichen; es darf dies Gewicht nur 
dann übersteigen, wenn das Gefäß nur einen solchen Körper 
enthält. 
Behälter mit Patronen oder anderen Körpern aus gepreßter 
(gemahlener), trockener, wasserdicht überzogener Schießbaumwolle 
und Holzpulver dürfen ein Bruttogewicht bis zu 90 Kilogramm 
haben. 
b) zu l, 2: Die vorschriftsmäßige Anmeldung und Aufgabe seitens der 
Militärbehörde ersetzt andere Bescheinigungen. 
c) zu I, 3, 6 und 7: Die zur Beseitigung von Eisstopfungen nöthigen Spreng- 
büchsen und die zur Füllung der letzteren erforderlichen Spreng- 
stoffe dürfen in sehr dringlichen Fällen unter militärischer Be- 
gleitung auch in Personenzügen des öffentlichen Verkehrs nach dem 
Bestimmungsorte geschafft werden. Zur Unterbringung der Spreng- 
mittel ist ein besonderer Wagen einzustellen und in diesem — vor- 
behaltlich weiterer Schutzvorkehrungen — ein abgeschlossener Raum 
zu benutzen, in welchen Personen oder Sachen nicht aufgenommen 
werden dürfen. Die Begleitung darf in demselben Wagen, jedoch 
außerhalb des abgeschlossenen Raumes, befördert werden. Die Be- 
förderung ist auf bestimmte Tage nicht beschränkt. 
d) zu I, 3: In Betreff der Anmeldung und der Anmeldefristen gilt das 
im §. 16 Vorgeschriebene. 
In Militärzügen dürfen Sprengstoffe in jedem Umfange be- 
fördert werden. 
 
	        
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