Contents: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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teien und Bindung des Prozeßgerichts an die von ihm getroffene 
Entscheidung“, weil sie der formellen Rechtskraft nicht fähig 
sind °. Denn nur diejenigen gerichtlichen Verfügungen der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit, welche der Anfechtung durch sofortige 
Beschwerde unterliegen, welche ihrerseits an die Einhaltung einer 
zweiwöchigen Ausschlußfrist gebunden ist ($ 22, I FGG.), können 
in formelle Rechtskraft erwachsen. Zu diesen gehört aber die 
Bestellungsverfügung nicht; sie kann mit der fristlosen Beschwerde 
angegriffen werden. Kann sie somit der formellen Rechtskraft 
nicht teilhaftig werden, da ein Bechtsmittelverlust durch Fristab- 
lauf nicht eintritt ($ 19 FGG.), so ist ihr auch die materielle 
Rechtskraft abzusprechen. Denn jene ist conditio sine qua non 
für diese”. Dazu kommt, daß es an einer gesetzlichen Vorschrift 
darüber fehlt, daß die bindende Kraft der staatlichen Entschei- 
dung gegenüber den Beteiligten auch den Verfügungen der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit zukommt. So herrscht naturgemäß in der 
Wissenschaft, die sich hier selber überlassen ist, arge Fehde über 
die Zulässigkeit der Einführung dieses für das Zivilurteil erfunde- 
nen Begriffs in das Verfahren vor den Gerichten der FGG. Wäh- 
rend OETKER°® und auch SIMEON°? den Begriff der materiellen 
hechtskraft der allgemeinen Rechtslehre zuweisen, wird insbeson- 
dere von SCHNEIDER® und JOSEF®! eine MR. der Entscheidungen 
in der freiwilligen Gerichtsbarkeit iiberhaupt geleugnet. — 
Steht somit die Möglichkeit einer materiell ungerechtfertigten 
Vormundsbestellung fest, so haben wir uns nunmehr mit den 
einzelnen in Frage kommenden Fällen zu be- 
schäftigen. W. JELLINEK® u.a. haben uns gelehrt, die Tä- 
56 SpAHN S. 166 (ohne nähere Begründung). 
5” KUTTNER, Nebenwirkungen 8. 5. 
68 ÜETKER a. a. O. 8. 30. 
59 Simkon a. a. O. 8. 103. 
60 SCHNEIDER in ZZP. Bd. 29, S. 152 ff., der insbesondere den Nachweis 
erbringt, daß Rechtskraft im $31 FGG. nur im formellen Sinne zu fassen ist. 
eı Joser in ZZP. 31, 71. 
e2 W. JELLINEK S. 5; zum folgenden ist insbesondere zu vergleichen 
S. 40 ff.
	        
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