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Vorschriften des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879
— Reichs-Gesetzbl. S. 197 —, welches, soweit nicht nachstehend ein Anderes
vorgeschrieben ist, mit der Maßgabe Anwendung findet, daß an Stelle des
Konsuls der vom Reichskanzler zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte
Beamte und an Stelle des Konsulargerichts das nach Maßgabe der Bestimmungen
über das letztere zusammengesetzte Gericht des Schutzgebietes tritt.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird durch Kaiserliche Verordnung
festgesetzt.
§. 3.
Durch Kaiserliche Verordnung kann:
1. bestimmt werden, daß in den Schutzgebieten auch andere als die im
§. 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten
Personen der Gerichtsbarkeit unterliegen;
2. eine von den nach §. 2 dieses Gesetzes maßgebenden Vorschriften ab-
weichende Regelung der Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen
einschließlich des Bergwerkseigenthums erfolgen;
3. in Vorschriften über Materien, welche nicht Gegenstand des Straf-
gesetzbuchs für das Deutsche Reich sind, Gefängniß bis zu einem
Jahre, Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände angedroht
werden;
4. vorgeschrieben werden, daß in Strafsachen
a) die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft eintritt,
b) eine Voruntersuchung stattfindet, deren Regelung der Verordnung
vorbehalten bleibt,
c) der §. 9 Absatz 1 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit
keine Anwendung findet;
5. die Bestimmung des §. 232 der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe
erweitert werden, daß dem Gericht die Ermächtigung, den Angeklagten
von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu ent-
binden, nur für solche Fälle ertheilt werden darf, in welchen nach dem
Ermessen des Gerichts voraussichtlich keine andere Strafe als Freiheits-
strafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe oder Einziehung, allein
oder in Verbindung mit einander, zu erwarten steht;
6. angeordnet werden, daß in Strafsachen, wenn der Beschluß über die
Eröffnung des Hauptverfahrens eine Handlung zum Gegenstande hat,
welche zur Zuständigkeit der Schöffengerichte oder zu den in den
§§. 74, 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Vergehen gehört,
in der Hauptverhandlung eine Zuziehung von Beisitzern nicht er-
forderlich ist;