Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

— 76 — 
Vorschriften des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 
— Reichs-Gesetzbl. S. 197 —, welches, soweit nicht nachstehend ein Anderes 
vorgeschrieben ist, mit der Maßgabe Anwendung findet, daß an Stelle des 
Konsuls der vom Reichskanzler zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte 
Beamte und an Stelle des Konsulargerichts das nach Maßgabe der Bestimmungen 
über das letztere zusammengesetzte Gericht des Schutzgebietes tritt. 
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird durch Kaiserliche Verordnung 
festgesetzt. 
§. 3. 
Durch Kaiserliche Verordnung kann: 
 
1. bestimmt werden, daß in den Schutzgebieten auch andere als die im 
§. 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten 
Personen der Gerichtsbarkeit unterliegen; 
2. eine von den nach §. 2 dieses Gesetzes maßgebenden Vorschriften ab- 
weichende Regelung der Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen 
einschließlich des Bergwerkseigenthums erfolgen; 
3. in Vorschriften über Materien, welche nicht Gegenstand des Straf- 
gesetzbuchs für das Deutsche Reich sind, Gefängniß bis zu einem 
Jahre, Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände angedroht 
werden; 
4. vorgeschrieben werden, daß in Strafsachen 
a) die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft eintritt, 
b) eine Voruntersuchung stattfindet, deren Regelung der Verordnung 
vorbehalten bleibt, 
c) der §. 9 Absatz 1 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit 
keine Anwendung findet; 
5. die Bestimmung des §. 232 der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe 
erweitert werden, daß dem Gericht die Ermächtigung, den Angeklagten 
von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu ent- 
binden, nur für solche Fälle ertheilt werden darf, in welchen nach dem 
Ermessen des Gerichts voraussichtlich keine andere Strafe als Freiheits- 
strafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe oder Einziehung, allein 
oder in Verbindung mit einander, zu erwarten steht; 
6. angeordnet werden, daß in Strafsachen, wenn der Beschluß über die 
Eröffnung des Hauptverfahrens eine Handlung zum Gegenstande hat, 
welche zur Zuständigkeit der Schöffengerichte oder zu den in den 
§§. 74, 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Vergehen gehört, 
in der Hauptverhandlung eine Zuziehung von Beisitzern nicht er- 
forderlich ist;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.