— 98 —
§. 2.
Durch Beschluß des Bundesraths kann die Vorschrift des §. 1 für be-
stimmte Berufszweige auch
1. auf Betriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig wenigstens einen
Lohnarbeiter beschäftigen, sowie
2. ohne Rücksicht auf die Zahl der von ihnen beschäftigten Lohnarbeiter
auf solche selbständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Betriebsstätten
im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibenden mit der
Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden
(Hausgewerbetreibende),
erstreckt werden, und zwar auf letztere auch dann, wenn sie die Roh- und Hülfs-
stoffe selbst beschaffen, und auch für die Zeit, während welcher sie vorübergehend
für eigene Rechnung arbeiten.
Durch Beschluß des Bundesraths kann ferner bestimmt werden, daß und
inwieweit Gewerbetreibende, in deren Auftrag und für deren Rechnung von
Hausgewerbetreibenden (Absatz 1) gearbeitet wird, gehalten sein sollen, rücksichtlich
der Hausgewerbetreibenden und ihrer Gehülfen, Gesellen und Lehrlinge die in
diesem Gesetze den Arbeitgebern auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen.
§. 3.
Als Lohn oder Gehalt gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge. Für
dieselben wird der Durchschnittswerth in Ansatz gebracht; dieser Werth wird von
der unteren Verwaltungsbehörde festgesetzt.
Eine Beschäftigung, für welche als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt
wird, gilt im Sinne dieses Gesetzes nicht als eine die Versicherungspflicht be-
gründende Beschäftigung.
Durch Beschluß des Bundesraths wird bestimmt, inwieweit vorübergehende
Dienstleistungen als Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes nicht anzusehen sind.
§. 4.
Beamte des Reichs und der Bundesstaaten, die mit Pensionsberechtigung
angestellten Beamten von Kommunalverbänden, sowie Personen des Soldaten-
standes, welche dienstlich als Arbeiter beschäftigt werden, unterliegen der Ver-
sicherungspflicht nicht.
Die Versicherungspflicht tritt für diejenigen Personen nicht ein, welche in
Folge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes dauernd nicht mehr im Stande
sind, durch eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit mindestens
ein Drittel des für ihren Beschäftigungsort nach §. 8 des Krankenversicherungs-
gesetzes vom 15. Juni 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 73) festgesetzten Tagelohnes
gewöhnlicher Tagearbeiter zu verdienen. Dasselbe gilt von denjenigen Personen,
welche auf Grund dieses Gesetzes eine Invalidenrente beziehen.