Reichs-Gesetzblatt
Nr. 3.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Ausübung der Prisengerichtsbarkeit aus Anlaß der ostafrikanischen Blokade.
S. 5. — Berichtigung. S. 10.
(Nr. 1842.) Verordnung, betreffend die Ausübung der Prisengerichtsbarkeit aus Anlaß der
ostafrikanischen Blokade. Vom 15. Februar 1889.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen auf Grund des §. 2 des Gesetzes vom 3. Mai 1884, betreffend die
Prisengerichtsbarkeit (Reichs-Gesetzbl. S. 49), im Namen des Reichs, was folgt:
I. Behörden.
§. 1.
Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der von dem deutschen Geschwader
aus Anlaß der Blokade der ostafrikanischen Küste gemachten Prisen erfolgt:
in erster Instanz durch das Prisengericht in Zanzibar,
in zweiter Instanz durch das Oberprisengericht in Berlin.
Die allgemeine Geschäftsaufsicht über diese Gerichte steht dem Reichs-
kanzler zu.
§. 2.
Dem Prisengericht steht als Einzelrichter der Kaiserliche Generalkonsul in
Zanzibar oder, im Falle seiner Behinderung, derjenige Kaiserliche Beamte vor,
welcher ihn bei der Ausübung der Konsulargerichtsbarkeit zu vertreten hat.
§. 3.
Das Oberprisengericht besteht aus einem Vorsitzenden und sechs Beisitzern.
§. 4.
Bei dem Prisengericht wie bei dem Oberprisengericht wird je ein Kaiserlicher
Kommissar bestellt.
Kaiserlicher Kommissar bei dem Prisengericht ist der Auditeur des Blokade-
geschwaders, welcher im Behinderungsfalle durch einen vom Geschwader-Chef zu
bezeichnenden Offizier vertreten wird.
Reichs- Gesetzbl. 1889. 3
Ausgegeben zu Berlin den 19. Februar 1889.