§. 62. Unbehinderte Ausübung der Funktionen. Die Vertreter der Versicherten haben in jedem Falle, in welchem sie zur
Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten berufen werden, die Arbeitgeber hiervon in
Kenntniß zu setzen, widrigenfalls ihnen die im §. 58 vorgesehenen Entschädigungen
versagt werden können. Die Nichtleistung der Arbeit während der Zeit, in welcher
die bezeichneten Personen durch die Wahrnehmung jener Obliegenheiten an der
Arbeit verhindert sind, berechtigt den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsverhältniß vor
dem Ablauf der vertragsmäßigen Dauer desselben aufzuheben.
§. 63. Staatskommissar.
Für den Bezirk einer jeden Versicherungsanstalt wird zur Wahrung der
Interessen der übrigen Versicherungsanstalten und des Reichs von der Landes-
regierung im Einvernehmen mit dem Reichskanzler ein Kommissar bestellt. Derselbe
ist insbesondere befugt, allen Verhandlungen der Organe der Versicherungsanstalt
mit berathender Stimme und den Verhandlungen vor den Schiedsgerichten bei-
zuwohnen, Anträge zu stellen, gegen solche Entscheidungen, durch welche die
Erwerbsunfähigkeit anerkannt oder eine Rente festgesetzt wird (§§. 75 und 77),
die zulässigen Rechtsmittel einzulegen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Zu
diesem Zweck ist ihm von den Verhandlungsgegenständen rechtzeitig Kenntniß
zu geben.
Die Thätigkeit des Kommissars erstreckt sich auch auf diejenigen nach
§§. 5 und 7 zugelassenen Kasseneinrichtungen, welche im Bezirke des Kommissars
ihren Sitz haben.
Der Bundesrath ist befugt, für die Kommissare Geschäftsanweisungen
zu erlassen.
§. 64. Gemeinsame Versicherungsanstalten.
Auf gemeinsame Versicherungsanstalten finden die vorstehenden Be-
stimmungen mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. für die Bestellung der dem Vorstande angehörenden Beamten (§. 47)
und für deren dienstliche Verhältnisse sind die am Sitze der Ver-
sicherungsanstalt geltenden Vorschriften maßgebend. Erstreckt sich der
Bezirk der Versicherungsanstalt über Gebiete mehrerer Bundesstaaten,
so entscheidet über die Bestellung der Beamten, falls ein Einverständniß
unter den betheiligten Landesregierungen nicht erzielt wird, der
Bundesrath;
2. die im §. 48 Absatz 1 vorgesehene Bestimmung der Zahl der Vertreter
wird, wenn sich der Bezirk der Versicherungsanstalt über die Gebiete
mehrerer Bundesstaaten erstreckt und ein Einverständniß unter den be-
theiligten Landesregierungen nicht erzielt wird, vom Bundesrath getroffen;