Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

§. 62. Unbehinderte Ausübung der Funktionen.                     Die Vertreter der Versicherten haben in jedem Falle, in welchem sie zur   
Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten berufen werden, die Arbeitgeber hiervon in   
Kenntniß zu setzen, widrigenfalls ihnen die im §. 58 vorgesehenen Entschädigungen 
versagt werden können. Die Nichtleistung der Arbeit während der Zeit, in welcher 
die bezeichneten Personen durch die Wahrnehmung jener Obliegenheiten an der 
Arbeit verhindert sind, berechtigt den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsverhältniß vor 
dem Ablauf der vertragsmäßigen Dauer desselben aufzuheben. 
§. 63. Staatskommissar. 
Für den Bezirk einer jeden Versicherungsanstalt wird zur Wahrung der  
Interessen der übrigen Versicherungsanstalten und des Reichs von der Landes- 
regierung im Einvernehmen mit dem Reichskanzler ein Kommissar bestellt. Derselbe 
ist insbesondere befugt, allen Verhandlungen der Organe der Versicherungsanstalt 
mit berathender Stimme und den Verhandlungen vor den Schiedsgerichten bei- 
zuwohnen, Anträge zu stellen, gegen solche Entscheidungen, durch welche die 
Erwerbsunfähigkeit anerkannt oder eine Rente festgesetzt wird (§§. 75 und 77), 
die zulässigen Rechtsmittel einzulegen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Zu 
diesem Zweck ist ihm von den Verhandlungsgegenständen rechtzeitig Kenntniß 
zu geben. 
 Die Thätigkeit des Kommissars erstreckt sich auch auf diejenigen nach 
§§. 5 und 7 zugelassenen Kasseneinrichtungen, welche im Bezirke des Kommissars 
ihren Sitz haben. 
Der Bundesrath ist befugt, für die Kommissare Geschäftsanweisungen 
zu erlassen. 
  
§. 64. Gemeinsame Versicherungsanstalten. 
Auf gemeinsame Versicherungsanstalten finden die vorstehenden Be-  
stimmungen mit folgenden Maßgaben Anwendung:  
1. für die Bestellung der dem Vorstande angehörenden Beamten (§. 47) 
und für deren dienstliche Verhältnisse sind die am Sitze der Ver- 
sicherungsanstalt geltenden Vorschriften maßgebend. Erstreckt sich der 
Bezirk der Versicherungsanstalt über Gebiete mehrerer Bundesstaaten, 
so entscheidet über die Bestellung der Beamten, falls ein Einverständniß 
unter den betheiligten Landesregierungen nicht erzielt wird, der 
Bundesrath; 
2. die im §. 48 Absatz 1 vorgesehene Bestimmung der Zahl der Vertreter 
wird, wenn sich der Bezirk der Versicherungsanstalt über die Gebiete 
mehrerer Bundesstaaten erstreckt und ein Einverständniß unter den be- 
theiligten Landesregierungen nicht erzielt wird, vom Bundesrath getroffen;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.