Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

 von 
 
   
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und soweit dieselben das Maß des reichsgesetzlichen Anspruchs nicht übersteigen, 
nach dem Verhältniß der den Versicherungsanstalten und der den Kasseneinrichtungen 
zugeflossenen Beiträge, letzterer, soweit sie für die Gewährung von Renten in der 
durch dieses Gesetz festgesetzten Höhe für erforderlich zu erachten sind. 
Soweit diese Kasseneinrichtungen die von ihnen festgesetzten Renten ohne 
Vermittelung der Postanstalten selbst auszahlen, wird ihnen der Reichszuschuß am 
Schlusse eines jeden Rechnungsjahres auf jedesmalige Liquidation direkt überwiesen. 
Die Versicherungsanstalten, auf welche Theile der von solchen Kasseneinrichtungen 
gezahlten Renten entfallen, haben diese Antheile nach deren Feststellung durch das 
Rechnungsbüreau den Vorständen der betheiligten Kasseneinrichtungen jährlich zu 
erstatten. 
§. 95.  Erstattung von Beiträgen  
Der Anspruch auf Erstattung von Beiträgen (§§. 30 und 31) ist unter Bei- 
bringung der zur Begründung desselben dienenden Beweisstücke bei dem Vorstande 
derjenigen Versicherungsanstalt, an welche zuletzt Beiträge entrichtet worden sind, 
geltend zu machen. · 
Auf das Verfahren finden die Vorschrift en der §§. 75 Absatz 2 bis 4, 77 
bis 82, 87, 89 bis 93 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß eine 
Mitwirkung des Staatskommissars nicht stattfindet und daß die Berufung sowie 
die Revision aufschiebende Wirkung haben. 
§. 96. Höhe der Beiträge 
Für die erste Beitragsperiode (§. 20) sind in jeder Versicherungsanstalt, vor- 
behaltlich anderweitiger Festsetzung gemäß §. 98, an wöchentlichen Beiträgen zu 
erheben: 
in Lohnklasse 1 14 Pfennig, 
In Lohnklasse  II 20  Pfennig, 
In Lohnklasse  III 24. Pfennig 
In Lohnklasse  IV 30 Pfennig. 
§. 97. 
Für die ferneren Beitragsperioden hat der Ausschuß einer jeden Versicherungs- 
anstalt nach Anhörung des Vorstandes über die Höhe der Beiträge nach Maßgabe 
der §§. 20, 21, 24 zu beschließen. Dabei sind Ausfälle oder Ueberschüsse, welche 
sich aus der Erhebung der bisherigen Beiträge rechnungsmäßig herausgestellt haben, 
in der Weise zu berücksichtigen, daß durch die neuen Beiträge eine Ausgleichung 
eintritt. 
Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. Ist 
die Beitragsperiode bis auf einen Monat abgelaufen, ohne daß ein von dem Reichs- 
Versicherungsamt genehmigter Beschluß vorliegt, so hat das Reichs-Versicherungs- 
amt die Höhe der für die nächste Beitragsperiode zu erhebenden Beiträge für alle
	        
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