Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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2. daß die Beiträge für diejenigen Personen, welche keiner Krankenkasse 
(§. 135) angehören, in der gleichen Weise durch Gemeindebehörden 
oder andere von der Landes-Zentralbehörde bezeichnete Stellen oder 
durch örtliche, von der Versicherungsanstalt eingerichtete Hebestellen 
eingezogen werden. In diesen Fällen können Bestimmungen über die 
Verpflichtung zur Anmeldung und Abmeldung der Versicherten getroffen 
und Zuwiderhandlungen mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark bedroht 
werden. 
Soweit die Einziehung der Beiträge in dieser Weise geregelt wird, sind die 
Arbeitgeber berechtigt, bei der Lohnzahlung den von ihnen beschäftigten Personen 
die Hälfte der in den beiden letzten Lohnzahlungsperioden fällig gewordenen Bei- 
träge in Abzug zu bringen. 
Die Versicherungsanstalten sind verpflichtet, den Krankenkassen oder den 
anderen mit der Einziehung der Beiträge beauftragten Stellen die erforderlichen 
Marken gegen Abrechnung zur Verfügung zu stellen und eine von der Landes- 
Zentralbehörde zu bestimmende Vergütung zu gewähren. 
§. 113. 
Sofern eine im §. 112 Absatz 1 vorgesehene Anordnung getroffen ist, können 
auf demselben Wege Bestimmungen dahin getroffen werden, daß 
1. die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten (§§. 103 und 105) 
durch die nach §. 112 Absatz 1 mit der Einziehung der Beiträge beauf- 
tragten Stellen stattzufinden hat; 
2. für diejenigen Versicherten, deren Beschäftigung durch ihren Zweck oder 
im Voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger 
als einer Woche beschränkt ist, die auf die Versicherten entfallende Hälfte 
der Beiträge unmittelbar von den Versicherten, die auf die Arbeitgeber 
entfallende Hälfte aber von dem weiteren Kommunalverbande beziehungs- 
weise der Gemeinde entrichtet und durch sie von den Arbeitgebern wieder 
eingezogen wird. 
§. 114. 
Die im §. 112 Absatz 1 Ziffer 1 und §. 113 vorgesehene Maßregel kann für 
die Mitglieder einer Krankenkasse (§. 135) auch durch das Kassenstatut, und für 
diejenigen Versicherten, welche einer für Reichs- oder Staatsbetriebe errichteten 
Krankenkasse angehören, auch durch die den Verwaltungen dieser Betriebe vorgesetzte 
Dienstbehörde getroffen werden. 
§. 115. 
Der Versicherte ist berechtigt, die Quittungskarte bei der die Beiträge ein- 
ziehenden Stelle, solange er in dem Bezirke dieser Stelle versichert ist, zu hinter- 
legen. 
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