Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

 
  
  
 
 
 
§. 116.  Abrundung 
Ergeben sich bei den zwischen Arbeitgebern und Versicherten stättfindenden 
Abrechnungen Bruchpfennige, so ist die auf den Arbeitgeber entfallende Hälfte nach 
oben, die auf den Versicherten entfallende Hälfte nach unken auf volle Pfennige 
abzurunden. 
§. 117. Freiwillige Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses. 
 Personen, welche aus dem Versicherungsverhältniß ausscheiden, sünd berechtigt, 
dasselbe freiwillig dadurch fortzusetzen beziehungsweise zu erneuern (§. 32 Absatz 2), 
daß sie die für die Lohnklasse II festgesetzten Beiträge in Marken derjenigen Ver- 
sicherungsanstalt, in deren Bezirk sie sich aufhaltten, entrichten und gleichzeitig für 
jede Woche freiwilliger Beitragsleistung eine Zusatzmarke beibringen (§. 121). 
Während eines Kalenderjahres können jedoch insgesammt mehr als zweiund- 
fünfzig Beitragswochen niemals in Anrechnung gebracht werden. 
Auf die Wartezeit für die Invalidenrente kommen die zum Zweck der 
Fortsetzung oder Erneuerung des Versicherungsverhältnisses freiwillig geleisteten 
Beiträge nur dann zur Anrechnung, wenn für den Versicherten auf Grund der 
Versicherungspflicht oder der Bestimmung des §. 8 für mindestens einhundert- 
siebenzehn Beitragswochen Beiträge geleistet worden sind. 
Die gemäß Absatz 1 verwendeten Marken sind zu entwerthen. Die Ent- 
werthung erfolgt durch die von der Landes-Zentralbehörde zu bestimmenden 
Stellen und darf nur dann vorgenommen werden, wenn der entprechende Be- 
trag an Zufatzmarken beigebracht worden ist. 
§. 118. 
Selbständige Betriebsunternehmer, welche regelmäßig nicht mehr als einen 
Lohnarbeiter beschäftigen, sind, nachdem für dieselben auf Grund der Versicherungs- 
pflicht während mindestens fünf Beitragsjahren Beiträge entrichtet worden sind, 
im Falle der Fortsetzung oder Erneuerung des Versicherungsverhältnisses von der 
Beibringung der Zusatzmerken befreit. 
§. 119. 
Wird ein zwischen einem Versicherten und einem bestimmten Arbeitgeber 
bestehendes Arbeits- oder Dienstvethältniß (§. 1) derart unterbrochen, daß ersterer 
aus der Versicherungspflicht vorübergehend ausscheidet, so kann für einen vier 
Monate nicht übersteigenden Zeitraum das Versicherungsverhältniß auch ohne 
Beibringung von Zusatzmarken dadurch freiwillig aufrecht erhalten werden, daß 
der Arbeitgeber oder der Versicherte die bisherigen Beiträge fortentrichtet. 
§. 120. Selbstversicherungsverhältniß. 
Personen, welche in Gemäßheit der Bestimmung des §. 8 sich selbst ver- 
sichern, sind verpflichtet, außer den vollen Beiträgen in Marken derjenigen Ver- 
sicherungsanstalt, zu deren Bezirk ihr Beschäftigungsort gehört, für jede Woche
	        
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