Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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der Selbstversicherung eine Zusatzmarke beizubringen. Die Beitragsmarken und 
Zusatzmarken sind in der im §. 117 Abfätz 4 bezeichneken Weise zu entwerthen. 
§. 121. Zusatzmarken. 
Die Zusatzmarken §. 117 werden für Rechnung des Reichs hergestellt. 
Sie müssen die Bezeichrung ihres Geldwerths enthalten und in Farbe und Be- 
zeichnung von den Marken der Versicherungsanstalten verschieden sein. Die 
Unterscheidungsmerkmale derselben werden vom Reichs-Versicherungsamt festgesetzt. 
Die Zusatzmarken können bei allen Postanstalten, sowie bei denjenigen 
Stellen, welche von den Versicherungsanstalten zum Vertriebe ihrer Marken 
errichtet worden sind, gegen Erlegung des Nennwerths käuflich erworben werden. 
Bis zur anderweiten Festsetzung durch den Bundesrath beträgt der Nenn- 
werth der Zusatzmarken acht Pfennig für die Beitragswoche. 
§. 122. Streitigkeiten 
Streitigkeiten zwischen den Organen der Versicherungsanstalten einerseits 
und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern oder den im §. 8 bezeichneten Personen 
andererseits, oder zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Frage, ob 
oder zu welcher Versicherungsanstalt, in welcher Lohnklasse, oder, sofern die Bei- 
träge für einzelne Berufszweige verschieden bemessen sind (§. 24), für welchen 
Berufszweig Beiträge zu entrichten sind, werden von der für den Beschäftigungs- 
ort (§. 41) zuständigen unteren Verwaltungsbehörde entschieden. Gegen deren 
Entscheidung steht den Betheiligten bimen vier Wochen nach der Zustellung die 
Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde zu, welche endgültig entscheidet. 
§. 123. 
Die Vorschriften des §. 122 finden auch auf Streitigkeiten zwischen den 
Organen verschiedener Versicherungsanstalten über die Frage, zu welcher derselben 
für bestimmte Personen Beiträge zu entrichten sind, Anwendung. 
§. 124. 
Im Uebrigen werden Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgebet und den von 
ihm beschäftigten Personen über die Berechnung und Anrechnung der für diese 
zu entrichtenden oder im Falle des §. 111 denselben zu erstattenden Beiträge von 
der unteren Verwaltungsbehörde (§. 122) endgültig entschieden. 
§. 125. 
Nach endgültiger Erledigung dieser Streitigkeiten hat die untere Ver- 
waltungsbehörde von Amtswegen dafür zu sorgen, daß zu wenig erhobene Be- 
träge durch nachträgliche Verwendung von Marken beigebracht werden. Zu viel 
 

	        
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