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§. 128.
Die durch die Kontrole den Versicherungsanstalten erwachsenden Kosten ge-
hören zu den Verwaltungskosten. Soweit dieselben in baaren Auslagen bestehen,
können sie durch den Vorstand der Versicherungsanstalt dem Arbeitgeber auferlegt
werden, wenn derselbe durch Nichterfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen
zu ihrer Aufwendung Anlaß gegeben hat. Gegen die Auferlegung der Kosten findet
binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Beschwerde an die untere
Verwaltungsbehörde (§. 122) statt. Diese entscheidet endgültig. Die Beitreibung
der auferlegten Kosten erfolgt in derselben Weise, wie die der Gemeindeabgaben.
§. 129. Vermögensverwaltung.
Verfügbare Gelder der Versicherungsanstalten sind nach Maßgabe der Be-
stimmungen des §. 76 des Unfallversicherungsgesetzes verzinslich anzulegen.
Auf Antrag einer Versicherungsanstalt kann der Kommunalverband beziehungs-
weise die Zentralbehörde des Bundesstaates, für welchen die Versicherungsanstalt
errichtet ist, widerruflich gestatten, einen Theil des Anstaltsvermögens in anderen
zinstragenden Papieren oder in Grundstücken anzulegen. Bei gemeinsamen Ver-
sicherungsanstalten entscheidet über derartige Anträge, falls eine Verständigung nicht
erzielt wird, die Landes-Zentralbehörde oder, sofern mehrere Landes-Zentral-
behörden betheiligt sind, der Bundesrath. Mehr als der vierte Theil des Vermögens
der einzelnen Versicherungsanstalten darf jedoch in der bezeichneten Weise nicht an-
gelegt werden.
Werthpapiere sind nach näherer Bestimmung der Zentralbehörde desjenigen
Bundesstaates, in dessen Gebiet die Versicherungsanstalt ihren Sitz hat, bei einer
zur Aufbewahrung von Geldern oder Werthpapieren befugten öffentlichen Behörde
oder Kasse niederzulegen.
§. 130.
Die Versicherungsanstalten sind verpflichtet, dem Reichs-Versicherungsamt
nach näherer Anweisung desselben und in den von ihm vorzuschreibenden Fristen
Uebersichten über ihre Geschäfts- und Rechnungsergebnisse einzureichen.
Die Art und Form der Rechnungsführung bei den Versicherungsanstalten
wird durch das Reichs-Versicherungsamt geregelt.
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
V. Aufsicht.
§. 131. Reichs-Versicherungs-amt.
Die Versicherungsanstalten unterliegen in Bezug auf die Befolgung dieses
Gesetzes der Beaufsichtigung durch das Reichs-Versicherungsamt. Das Aufsichts-
recht des letzteren erstreckt sich auf die Beobachtung der gesetzlichen und statutarischen
Vorschriften.