— 136 —
Alle Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts sind endgültig, soweit in
diesem Gesetze nicht ein Anderes bestimmt ist.
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, jederzeit eine Prüfung der Geschäfts-
führung der Versicherungsanstalten vorzunehmen. Die Mitglieder der Vorstände
und sonstigen Organe der Versicherungsanstalten sind auf Erfordern des Reichs-
Versicherungsamts zur Vorlegung ihrer Bücher, Beläge, Werthpapiere und Geld-
bestände, sowie ihrer auf den Inhalt der Bücher und die Festsetzung der Renten etc.
bezüglichen Schriftstücke verpflichtet. Das Reichs-Versicherungsamt kann dieselben
hierzu sowie zur Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften durch
Geldstrafen bis zu eintausend Mark anhalten.
§. 132.
Das Reichs-Versicherungsamt entscheidet, unbeschadet der Rechte Dritter,
über Streitigkeiten, welche sich auf die Rechte und Pflichten der Organe der Ver-
sicherungsanstalten sowie der Mitglieder dieser Organe, auf die Auslegung der
Statuten und auf die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen, soweit über letztere
nicht nach §. 49 Absatz 4 zu befinden ist, beziehen.
Auf die dienstlichen Verhältnisse der auf Grund des §. 47 Abfsatz 1 be-
stellten Beamten findet diese Vorschrift keine Anwendung.
§. 133.
Die Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts erfolgen in der Besetzung
von mindestens zwei ständigen und zwei nichtständigen Mitgliedern, unter welchen
sich je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten befinden muß, und
unter Zuziehung von mindestens einem richterlichen Beamten, wenn es sich handelt:
1. um die Entscheidung auf Revisionen gegen die Entscheidungen der
Schiedsgerichte,
2, um die Entscheidung vermögensrechtlicher Streitigkeiten bei Veränderungen
des Bestandes der Versicherungsanstalten.
Als Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten gelten auch für den
Bereich dieses Gesetzes die auf Grund der Unfallversicherungsgesetze zu nichtständigen
Mitgliedern des Reichs-Versicherungsamts gewählten Vertreter der Betriebsunter-
nehmer und der Arbeiter, ohne Beschränkung auf die Angelegenheiten ihres be-
sonderen Berufszweiges.
Im Uebrigen werden die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang
des Reichs-Versicherungsamts durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung
des Bundesraths geregelt.
§. 134. Landes-Versicherungsämter.
Sofern für das Gebiet eines Bundesstaates ein Landes-Versicherungsamt
errichtet ist (§. 92 des Unfallversicherungsgesetzes, §. 100 des Gesetzes vom
5. Mai 1886, Reichs-Gesetzbl. S. 132), unterliegen diejenigen Versicherungs-