— 144 —
die letzteren Widerspruch, so hat das Reichs-Versicherungsamt über die Berück-
sichtigung zu beschließen.
§. 161.
Die in §§. 157 und 160 bezeichneten Nachweise sind durch Bescheinigung
der für die in Betracht kommenden Beschäftigungsorte zuständigen unteren Ver-
waltungsbehörden oder durch eine von einer öffentlichen Behrde beglaubigte Be-
scheinigung der Arbeitgeber zu führen.
§. 162. Gesetzeskraft.
Diejenigen Vorschriften dieses Gesetzes, welche sich auf die Herstellung der
zur Durchführung der Invaliditäts- und Altersversicherung erforderlichen Ein-
richtungen beziehen, treten mit dem Tage der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
Im Uebrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz ganz oder
theilweise in Kraft tritt, durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des
Bundesraths bestimmt.
Die Bestimmungen der §§. 99 Absatz 2 und 121 Absatz 2 treten in den
Königreichen Bayern und Württemberg mit Zustimmung dieser Bundesstaaten
in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben im Schloß zu Berlin, den 22. Juni 1889.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.