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§. 29.
Gerichts- und Verwaltungsbehörden haben innerhalb ihrer Zuständigkeit
den Ersuchen der Prisenbehörden und der Kaiserlichen Kommissare zu entsprechen.
Auf die von den Gerichten zu leistenden Rechtshülfen finden die §§. 158 bis 167
des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
§. 30.
Auf die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie auf die
Einnahme eines Augenscheins finden die §§. 48 bis 93 der Strafprozeßordnung
mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Beeidigung der Zeugen
und Sachverständigen in der Regel bei ihrer ersten Vernehmung zu erfolgen hat
und daß der Schiffer der Prise nicht beeidigt wird.
§. 31.
Wird von einem der bei Schiff oder Ladung Betheiligten eine Handlung
beantragt, mit welcher baare Auslagen verbunden sind, so kann die Vornahme
derselben von der vorgängigen Zahlung eines zur Deckung dieser Auslagen hin-
reichenden Vorschusses abhängig gemacht werden.
§. 32.
Das Verfahren in Prisensachen ist gebühren- und stempelfrei.
Die in Prisensachen mitwirkenden Beamten erhalten bei Dienstreisen
außerhalb ihres Wohnortes aus Reichsmitteln Tagegelder und Fuhrkosten, deren
Höhe der Reichskanzler bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 15. Februar 1889.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
Berichtigung.
Die Ueberschrift des in Nr. 2 des Reichs-Gesetzblattes enthaltenen Gesetzes
vom 2. Februar 1889 (Nr. 1841) hat zu lauten:
Gesetz, betreffend Bekämpfung des Sklavenhandels und Schutz der
deutschen Interessen in Ostafrika.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.