Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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Die Anlegung hat unverzüglich nach Eingang der im §. 164 des Gesetzes 
vorgeschriebenen Anzeige des Vorstandes der Genossenschaft zu erfolgen. Derselbe 
kann die Anzeige in der Weise erstatten, daß er die neue Liste selbst entwirft 
und bei Einreichung derselben die Abweichungen von der bisherigen Liste 
bezeichnet. 
 Bei Eintragung der beim Inkrafttreten des Gesetzes der Genossenschaft an- 
gehörenden Mitglieder wird das Datum der Eintragung nicht in Spalte 2 an- 
gegeben, sondern unter der letzten Eintragung folgender Vermerk beigefügt: 
„Die unter Nr. 1 bis ..... eingetragenen Personen sind als die der 
Genossenschaft am 1. Oktober 1889 angehörenden Mitglieder eingetragen 
am ....". 
  
Zugleich ist bei denjenigen Genossen, welche in Folge einer vor dem 
1. Oktober 1889 geschehenen Aufkündigung nach diesem Tage aus der Genossen- 
schaft ausscheiden (Gesetz §. 164 Absatz 2), die frühere Aufkündigung und der 
nach den bisherigen Vorschriften sich bestimmende Zeitpunkt des Ausscheidens in 
Spalte 8 und 9 einzutragen. 
§. 37. 
Sobald die Anlage der neuen Liste bewirkt ist, hat das Gericht die in 
§ 165 Absatz 2, §. 168 Absatz 3 des Gesetzes bezeichnete allgemeine Aufforderung 
in den für die Bekanntmachungen der Genossenschaft im Statut derselben be- 
stimmten Blättern zu erlassen. 
Soweit die zu dem Bezirke des Gerichts gehörenden Genossenschaften für 
ihre Bekanntmachungen dieselben Blätter bestimmt haben, kann für diese Ge- 
nossenschaften die allgemeine Aufforderung verbunden werden. 
§. 38. 
Widersprüche, welche in Gemäßheit des §. 165 Absatz 2 oder des §. 168 
Absatz 2 des Gesetzes gegen den Inhalt der neuen Liste erhoben werden, sind, 
sofern sie sich gegen die Aufnahme des Widersprechenden in die Liste richten oder 
das Ausscheiden desselben auf Grund einer vor dem 1. Oktober 1889 erklärten 
Aufkündigung betreffen, in der letzten Spalte einzutragen. Ist in Folge eines 
Anerkenntnisses des Vorstandes oder eines rechtskräftigen Urtheils gegen denselben 
die Liste nach Maßgabe des erhobenen Widerspruchs zu berichtigen (Gesetz §. 169 
Absatz 2), so ist der Grund der Berichtigung in der letzten Spalte zu vermerken 
und zugleich die wegfallende Eintragung roth zu unterstreichen. 
Zur Eintragung von Widersprüchen, mit welchen die Aufnahme des 
Widersprechenden in die Liste beansprucht wird, ist eine besondere Liste anzulegen. 
In dieselbe sind die Widersprechenden nach Namen, Beruf und Wohnort ein- 
zutragen. Eine spätere Berichtigung der Liste in Gemäßheit des Widerspruchs 
erfolgt durch Uebertragung des Genossen in die Hauptliste.
	        
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