Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

— 197 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 24. 
  
Inhalt: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. S. 197. 
  
(Nr. 1874.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 30. September 1889. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, 
was folgt: 
Der Reichstag wird berufen, am 22. Oktober dieses Jahres in Berlin 
zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem 
Zweck nöthigen Vorbereitungen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 30. September 1889. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1889. 40 
Ausgegeben zu Berlin den 1. Oktober 1889.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.