66. Jahrgang. 11. 25. Mai 1901.
Dr. J. R. Seufferts
Blätter für Rechtsanwendung.
Herausgegeben von
Dr. Julius von Staudinger.
Inhalt: l. Bestandtheil und Zubehör nach BGB. II. Rechtsprechung: Vayr. Oberstes Landesgericht
in München (Civilsachend. III. Vermischte Minheilungen. IV. Literakur.
I. Bestandtheil und Zubehör nach BGB.
Von Friedrich Vonschab, Direktor der Bayerischen Landwirthschaftsbank
in München.
I. „Sachen“ im Sinne des BGB. sind nur „körperliche Sachen“.
So bestimmt § 90 BGB.
Mehrere Sachen können in ein verschiedenes Verhältniß zu einander
treten, welches sich in thatsächlicher und rechtlicher Beziehung auf verschiedene
Weise äußert und in die Erscheinung tritt.
Die wichtigste Art dieses Verhältnisses einer Sache zu einer anderen
drückt sich aus in der Unterscheidung zwischen Bestandtheil und Zubehör,
eine Unterscheidung, welche das BGB. im Gegensatze z. B. zum Bayr.
Hypothekenrechte konsequent durchführt.
Das BGB. giebt keine Definition des Begriffs „Bestandtheil“. Es
sagt vielmehr (§ 93) nur:
„Bestandtheile einer Sache, die von einander nicht getrennt
werden können, ohne daß der eine oder andere zerstört oder in
seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandtheile), können
nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.“
Demgemäß kann der Begriff „Bestandtheil“ dahin bestimmt werden:
Bestandtheile sind die Theile einer Sache, welche vereint dieselben zu
Einer machen, derart, daß durch die Zerstörung oder wesentliche Veränderung
einer derselben die Sache als solche nicht mehr existirt.
Da auch Grundstücke, als räumlich abgegrenzte Theile der Erdoberfläche,
zu den körperlichen Sachen zu rechnen sind, so gilt die Bestimmung
des § 93 für bewegliche wie für unbewegliche Sachen; für
Letztere bringt § 94 die nöthige Erläuterung. Die mit dem Grund und
Boden fest verbundenen Sachen gehören zu den wesentlichen Bestand-LXVI.