Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LXVI. Band. (66)

66.  Jahrgang.  11.  25.  Mai  1901.

Dr.  J.  R.  Seufferts
Blätter  für  Rechtsanwendung.

Herausgegeben  von

Dr.  Julius  von  Staudinger.

Inhalt:  l.  Bestandtheil  und  Zubehör  nach  BGB.  II.  Rechtsprechung:  Vayr.  Oberstes  Landesgericht
in  München  (Civilsachend.  III.  Vermischte  Minheilungen.  IV.  Literakur.

I.  Bestandtheil  und  Zubehör  nach  BGB.
Von  Friedrich  Vonschab,  Direktor  der  Bayerischen  Landwirthschaftsbank
in  München.

I.  „Sachen“  im  Sinne  des  BGB.  sind  nur  „körperliche  Sachen“.
So  bestimmt  §  90  BGB.

Mehrere  Sachen  können  in  ein  verschiedenes  Verhältniß  zu  einander
treten,  welches  sich  in  thatsächlicher  und  rechtlicher  Beziehung  auf  verschiedene
  Weise  äußert  und  in  die  Erscheinung  tritt.

Die  wichtigste  Art  dieses  Verhältnisses  einer  Sache  zu  einer  anderen
drückt  sich  aus  in  der  Unterscheidung  zwischen  Bestandtheil  und  Zubehör,
eine  Unterscheidung,  welche  das  BGB.  im  Gegensatze  z.  B.  zum  Bayr.
Hypothekenrechte  konsequent  durchführt.

Das  BGB.  giebt  keine  Definition  des  Begriffs  „Bestandtheil“.  Es
sagt  vielmehr  (§  93)  nur:

„Bestandtheile  einer  Sache,  die  von  einander  nicht  getrennt
werden  können,  ohne  daß  der  eine  oder  andere  zerstört  oder  in
seinem  Wesen  verändert  wird  (wesentliche  Bestandtheile),  können
nicht  Gegenstand  besonderer  Rechte  sein.“

Demgemäß  kann  der  Begriff  „Bestandtheil“  dahin  bestimmt  werden:
Bestandtheile  sind  die  Theile  einer  Sache,  welche  vereint  dieselben  zu
Einer  machen,  derart,  daß  durch  die  Zerstörung  oder  wesentliche  Veränderung
  einer  derselben  die  Sache  als  solche  nicht  mehr  existirt.

Da  auch  Grundstücke,  als  räumlich  abgegrenzte  Theile  der  Erdoberfläche,
  zu  den  körperlichen  Sachen  zu  rechnen  sind,  so  gilt  die  Bestimmung
  des  §  93  für  bewegliche  wie  für  unbewegliche  Sachen;  für
Letztere  bringt  §  94  die  nöthige  Erläuterung.  Die  mit  dem  Grund  und
Boden  fest  verbundenen  Sachen  gehören  zu  den  wesentlichen  Bestand-LXVI.