Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

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Beschädigung  von  Gütem  dem  Rheder  von  demjenigen  gezahlt  werden  muß,  welcher  den
Schaden  durch  eine  rechtswidrige  Handlung  verursacht  hat.

Ist  die  Vergütung  oder  Entschädigung  von  dem  Aheder  eingezogen,  so  haftet  er  in
Höhe  des  eingezogenen  Betrags  den  Schiffsgläubigern  in  gleicher  Art  personlich,  wie
den  Glänbigern  einer  Reise  im  Falle  der  Einziehung  der  Fracht  (Art.  774,  775).

Art.  770.

Im  Falle  der  Konkurrenz  der  Schiffsgläubiger,  welche  ihr  Pfandrecht  verfolgen,
mit  anderen  Pfandgläubigern  oder  sonstigen  Gläubigern,  haben  die  Schiffsgläubiger
den  Vorzug.

Art.  780.

Die  Bestimmung  der  Art.  767  und  769  über  das  Erlöschen  der  Pfandrechte  der
Schiffögläubiger  finden  auch  Amvendung  auf  die  sonstigen  Pfandrechte,  welche  nach  den
Landesgesetzen  an  dem  Schiff  oder  einer  Schiffspart  durch  Willenserklärung  oder
Gesetz  envorben  und  gegen  den  dritten  Besitzer  verfolgbar  sind.

Die  Vorschrist  des  Art.  767,  Ziffer  1  tritt  auch  rücksichtlich  der  auf  einer  Schissspart
  haflenden  Pfandrechte  im  Falle  des  Zwangsverkaufs  dieser  Schiffspart  ein.

Im  Uebrigen  werden  die  Rechte  der  im  ersten  Absatz  erwähnten  Pfandgläubiger
nicht  nach  den  Bestimmungen  dieses  Titels,  sondern  nach  den  Landesgesetzen  beurthrilt.

Art.  781.

Von  den  auf  den  Gütern  wegen  der  Fracht,  der  Bodmereigelder,  der  Beiträge  zur
großen  Haverei  und  der  Bergungs=  und  Hülfskosten  (Art  624,  626,  680,  727.  753)
haftenden  Pfandrechten  steht  das  wegen  der  Fracht  allen  übrigen  nach;  unter  diesen
übrigen  hat  das  später  entstandene  vor  dem  früher  entstandenen  den  Vorzug;  die  gleichzeitig
  entstandenen  sind  gleichberechtigt.  Die  Forderungen  aus  den  von  dem  Schiffer
aus  Anlaß  desselben  Nothfalls  abgeschlossenen  Glschäfeen  gelten  als  gleichzeilig  enkstanden.


In  den  Jällen  der  großen  Haverei  und  des  Verlustes  vder  der  Beschädigung  durch
rechtswidrige  Handlungen  kommen  die  Vorschriften  des  Art.  778  und  in  dem  Falle  des
von  dem  Schiffer  zur  Abwendung  oder  Verringerung  eines  Verlustes  nach  Maaßgabe  des
dritten  Absatzes  des  Art.  504  bewirkten  Verkaufs  die  Vorschristen  des  Art.  767.  Ziff.  2
und  wenn  derjenige,  für  dessen  Rechnung  der  Verkauf  geschehen  ist,  das  Kaufgeld  einkleht,
  der  Art.  770  zur  Anivendung.

Färstl.  Schw.  Rudolst.  Gesebsamml.  XXIV.  25