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des Wortes „Besoldung“ als erforderlich gefundenen Verhält—
nisse stehen, zum Gegenstand des Verbotes zu machen.
Ein Interdikt, das die Gewährung von Subsidien an Abgeordnete
auch aus privaten Quellen umfaßt, läßt sich erst aus
einer logischen, den Willen des Gesetzgebers beachtenden Interpretation
der zweiten im Artikel 32 enthaltenen Bestimmung
gewinnen. Zu diesem Zwecke wird ein Zurückgehen auf Wortlaut
und Sinn der alten Fassung des Artikels 32 RV. erforderlich.
„Die Mitglieder des Reichstags dürfen als solche keine
Besoldung oder Entschädigung beziehen.“ Hier ist nun kurz zu
untersuchen, ob aus dieser Bestimmung ein Verbot herausgeschält
werden kann, welches sich auf die Zuwendung an Abgeordnete,
auch aus privaten Mitteln erstreckt. Die Meinungen hierüber
gehen auseinander, doch steht der weitaus größere Teil von den
die Streitfrage behandelnden staatsrechtlichen Schriftstellern auf
dem Standpunkte, daß alle, also auch die privaten Zuwendungen,
die ein Abgeordneter in seiner Eigenschaft als solcher erhält, von
dem Verbote umfaßt werden. Als Vertreter dieser Meinung
nenne ich außer Laband t9) Zorn 20), Jagemanne,
Arndtse), von Martitz?s), von Mohl2“) 25). Am
deren Standpunkt einnehmen zu können, bedarf es aber bei dem
Wortlaute des Artikels in seiner alten Form nicht der sprach-19)
Laband (4. Aufl.) I. Bd. S. 335 ff.
20) Zorn a. a. O. S. 234.
21) v. Jagemann a. a. O. S. 141.
22) Arndt ga. a. A. 3. 144.
23) v. Martitz a. a. O. S. 78.
24) v. Mohl a. a. O. S. 368.
25) Neuerdings hat sich auch v. Seydel a. a. O. S. 368 dieser
Ansicht angeschlossen. Anderer Meinung sind nur Thudichum a. a. O.
S. 208; v. Rönne, Staatsrecht des deutschen Reiches, Bd. I S. 279ff.;
Max Joäöl a. a. O. S. 612 — vgl. hierzu Seite 27 Anm. 33.