Full text : Die Diätenfrage im Reichstag und im Preußischen Landtag.

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des  Wortes  „Besoldung“  als  erforderlich  gefundenen  Verhält—
nisse  stehen,  zum  Gegenstand  des  Verbotes  zu  machen.

Ein  Interdikt,  das  die  Gewährung  von  Subsidien  an  Abgeordnete
  auch  aus  privaten  Quellen  umfaßt,  läßt  sich  erst  aus
einer  logischen,  den  Willen  des  Gesetzgebers  beachtenden  Interpretation
  der  zweiten  im  Artikel  32  enthaltenen  Bestimmung
gewinnen.  Zu  diesem  Zwecke  wird  ein  Zurückgehen  auf  Wortlaut
  und  Sinn  der  alten  Fassung  des  Artikels  32  RV.  erforderlich.
  „Die  Mitglieder  des  Reichstags  dürfen  als  solche  keine
Besoldung  oder  Entschädigung  beziehen.“  Hier  ist  nun  kurz  zu
untersuchen,  ob  aus  dieser  Bestimmung  ein  Verbot  herausgeschält
werden  kann,  welches  sich  auf  die  Zuwendung  an  Abgeordnete,
auch  aus  privaten  Mitteln  erstreckt.  Die  Meinungen  hierüber
gehen  auseinander,  doch  steht  der  weitaus  größere  Teil  von  den
die  Streitfrage  behandelnden  staatsrechtlichen  Schriftstellern  auf
dem  Standpunkte,  daß  alle,  also  auch  die  privaten  Zuwendungen,
die  ein  Abgeordneter  in  seiner  Eigenschaft  als  solcher  erhält,  von
dem  Verbote  umfaßt  werden.  Als  Vertreter  dieser  Meinung
nenne  ich  außer  Laband  t9)  Zorn  20),  Jagemanne,
Arndtse),  von  Martitz?s),  von  Mohl2“)  25).  Am
deren  Standpunkt  einnehmen  zu  können,  bedarf  es  aber  bei  dem
Wortlaute  des  Artikels  in  seiner  alten  Form  nicht  der  sprach-19)

  Laband  (4.  Aufl.)  I.  Bd.  S.  335  ff.

20)  Zorn  a.  a.  O.  S.  234.

21)  v.  Jagemann  a.  a.  O.  S.  141.

22)  Arndt  ga.  a.  A.  3.  144.

23)  v.  Martitz  a.  a.  O.  S.  78.

24)  v.  Mohl  a.  a.  O.  S.  368.

25)  Neuerdings  hat  sich  auch  v.  Seydel  a.  a.  O.  S.  368  dieser
Ansicht  angeschlossen.  Anderer  Meinung  sind  nur  Thudichum  a.  a.  O.
S.  208;  v.  Rönne,  Staatsrecht  des  deutschen  Reiches,  Bd.  I  S.  279ff.;
Max  Joäöl  a.  a.  O.  S.  612  —  vgl.  hierzu  Seite  27  Anm.  33.