Metadata : Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

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Der  Entwurf  wird  den  Königlichen  General-Kommandos,  der  Inspektion  der  Jäger  und  Schützen,
der  General-Inspektion  des  Militär-Erziehungs=  und  Bildungs-Wesens  und  der  Infpektion  der  Infanterie-Schulen
  nebst  beüglichem  Vertheilungs-Plan  direkt  zugehen.

Zum  10.  August  1882  sind  seitens  der  Königlichen  General-Kommandos  und  der  übrigen  oben
enannten  Behörden  Gutachten  (unter  event.  Beifügung  der  Berichte  der  untersiellien  Behörden  und  Truppen)
hierhrr  vorzulegen,  ob  der  Entwurf  definitiv  einzuführen  oder  in  welchen  Beziehungen  er  auf  Grund  der
gemachten  Erfahrungen  zu  modifiziren  sein  würde.

Kriegs-Ministerium.
I.  V

No.  233,7.  A.  1.  v.  Tilly.

Nr.  180.

Besoldung  des  nicht  definitiv  t  —  an  vr  rison  Banverwaltung  während  der
"  Berlin,  den  21.  Juli  1881.

ür  die  nicht  definitiv  angestellten  Baumeister  und  für  die  technischen  und  sonstigen  Hülfsarbeiter  in  der

arnison-Bauverwaltung  gelten  hinsichtlich  der  aus  Besoldungs=  bezw.  Bau-Fonds  empfangenen  Bezüge
während  der  Ableistung  von  militärischen,  infolge  von  Einberufungen  oder  freiwillig  stattfindenden,  Uebungen
im  Reserve-Landwehr=  oder  Ersatzreserve-Verhältniß  folgende  Bestimmungen:

1)  Den  in  Garnison-Baubeamtenstellen  auf  Probe  angestellten  Baumeistern  sind  die  persönlichen  Kompetenzen
  aus  der  betreffenden  Stelle  ohne  Anrechnung  der  Militär-Kompetenzen  fortzugewähren.  —
Eine  Anrechnung  der  Offizier-Besoldung  nach  §F.  66  des  Reichs-Militärgesetzes  vom  2.  Mai  1874
(Reichs-Gesetzblatt  Seite  63)  findet  nur  statt  bei  Offizier  gehältern  —  nicht  bei  Diäten  gemäß

67  des  Friedens-Geldverpflegungs-Reglements.

2)  Den  kommissarisch  mit  Wahrnehmung  der  Geschäfte  eines  Garnison-Baubeamten  beauftragten  Baumeistern
  werden  die  persönlichen  Bezüge  ebenfalls  ohne  Anrechnung  der  Militär-Kompetenzen  fortgewährt,
  wenn  die  Betreffenden  zu  den  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  gehören.  —  Bezüglich
der  zu  diesen  Uebungen  als  Offiziere  einberufenen  Baumeister  der  ebenbezeichneten  Kategorie  behält
das  Kriegs-Ministerium  sich  vor,  auf  Antrag  in  jedem  einzelnen  Falle  nach  Lage  der  persönlichen
Verhältnisse  des  Betreffenden  darüber  Entscheidung  zu  treffen,  ob  und  inwieweit  die  ihnen  nach  §.  67
des  Friedens-Geldverpflegungs-Reglements  zustehenden  Diäten  auf  das  Einkommen  ihres  Amtes
anzurechnen  sind  oder  ob  ihnen  letzteres  ungeschmälert  zu  belassen  ist.

3)  Den  nur  vorübergehend  gegen  Diäten  bezw.  monatliche  Remuneration  beschäftigten  Baumeistern,
Bauführern  und  sonstigen  Hülfsarbeitern  ist  der  Fortgenuß  dieser  Bezüge  für  die  Dauer  der  militärischen
  Uebung  in  der  Regel  zu  entziehen  und  derselbe  nur,  sofern  besondere  Gründe  dafür  sprechen,
unter  Darlegung  derselben  in  Beachtung  der  nachstehend  abgedruckten  Allerhöchsten  Kabinets-Ordre
vom  24.  Juli  1837  bei  den  zuständigen  Departements  2c.  im  Kriegs-Ministerium  zu  beantragen.

Kriegs-Ministerium.
No.  433/4.  M.  B.  B.  v.  Kameke.

 

Ich  bin  mit  der  in  dem  Berichte  des  Staats-Ministeriums  vom  1.  d.  Mts.  entwickelten  Ansicht
einverstanden,  daß  es  angemessen  sei,  die  Entscheidung  auf  die  Frage:  ob  und  inwieweit  den  auf  unbestimmte
Zeit  angenommenen  Diätaricn  während  ihrer  Landwehr-Uebungen  die  Diäten  zu  belassen  seien,  für  jeden
konkreten  Fall  dem  vernünftigen  Ermessen  der  Behörden  und  resp.  der  Bestimmung  des  Departements-Chefs
  vorzubehalten.  Bei  dicher  Entscheidung  muß  jedoch  der  Gesichtspunkt  der  Billigkeit  vorwalten,  um
denjenigen,  welche  sich  dem  Civildienste  gewidmet  haben,  die  Erfüllung  ihrer  Verpflichtung  zum  Landwehrdienste
  nicht  zu  erschweren  und  der  für  das  Landwehr-Institut  bestehenden  günstigen  Stimmung  keinen  Eintrag

zu  thun.
Teplitz,  den  24.  Juli  1837.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staats-Ministerium.