thumbs : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

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a.  von  Dienstboten,  die  ihre  Wohnung  in  der  Behausung  ihrer  Herrschaft
haben,
c.  von  Zöglingen,  Gesellen,  Lehrlingen,  die  bei  ihren  Lehr=  und  Gewerbsmeistern
  wohnen,
verübt  werden,  so  sollen
ad  u.  der  Vater  und  nach  dessen  Ableben  die  Mutter,
ad  b.  der  Vormund  oder  Pflegevater,
aod  c.  der  Ehemann,
ad  d.  die  Dienstherrschaft,
ad  c.  die  Lehr=  und  Gewerbsmeister,
insofern  von  den  ebenbenannten  Personen  nicht  sofort  nachgewiesen  werden
kann,  daß  der  Frevel  nicht  mit  ihrem  Wissen  und  nicht  zu  ihrem  Vortheil
verübt  worden  sei,  als  Anstifter  betrachtet  und  demgemäß  bestraft  werden.
Die  Strafe  der  eigentlichen  Thäter  soll  aber  in  den  eben  angeföhrten
Fällen  nach  Maßgabe  der  Umstände  bis  auf  ein  Viertheil  der  verwirkten
Strafe  gemindert,  oder  bei  Minderjahrigen,  die  noch  die  Schulen  besuchen,
in  eine  angemessene  Schulstrafe,  vorbehältlich  der  Mitwirkung  der  Obrigkeit,
verwandelt  werden  und  gegen  Kinder  unter  7  Jahren  ganz  in  Wegfall  kommen.

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Wer  den  Thäter  über  Art,  Mittel  *  Gelegenheit  der  Ausführung  eines  0)  #bellnet=Forstfrevels
  unterrichtet,  ihm  Werkzeug  oder  Geschirr  dazu  giebt,  oder  bei  der  mer.
Wollbringung  auf  irgend  eine  sonstige  Weise  vorsätzlich  Beistand  leistet,  soll

nach  richterlichem  Ermessen  mit  einer  Strafe  belegt  werden,  die  bis  zum  halben

Betrage  der  vom  Thater  verwirkten  ansteigen  kann,  auch  für  den  von  letzterm

zu  ersetzenden  Werth  und  Schaden  —N  haften.

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Die  Strafe  dessen,  der  zur  iinoseM  der  Spuren  oder  des  Bewei-o  Vegönfises
  eines  verübten  Frevels  beförderlich  ist,  kann  nach  richterlichem  Ermessen  grr.
bis  auf  die  Hälfte  der  von  dem  Frevler  verwirkten  Strafe  bestimmt  werden.  ꝰ  Fetns-Derjenige
  aber,  der  entwendete  Forstproducte,  von  welchen  ihm  nach  den
Umständen  gewiß  oder  dringend  wahrscheinlich  war,  daß  sie  entwendet  seien,
an  sich  bringt  oder  annimmt,  zu  deren  Absatz  an  Andere  mitwirkt,  oder
auf  irgend  eine  Weise  Nutzen  davon  zieht,  soll  in  dieselbe  Strafe.  verfallen,
welche  ihn  träfe,  wenn  er  die  fraglichen  Forstproducte  setbst  entwendet  haͤtte,
Airsti.  Schw.  Rudolst.  —*  u.