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Kapitel, Titel, Einnahme,
Für das Etatsjahr 1889/90 treten hinzu
Darunter künftig wegfallend
Mark Mark
XII. Außerordentliche Deckungsmittel.
23. Aus der Anleihe.
1. Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Gesammt-
heit aller Bundesstaaten 12 326 325
2. Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Bundes
staaten mit Ausschluß von Bayern 161 250
Summe Kapitel 23 12 487 575
Summe XII. 12 487 575
Dazu Summe XI. . . 9 384 612
Summe der Einnahme. 21 872 187
Die Ausgabe beträgt. 21 872 187 188 000
Balanzirt.
Berlin, den 27. März 1889.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
(Nr. 1849.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltung des
Reichsheeres. Vom 27. März 1889.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche in
dem Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1889/90 zur Bestreitung
einmaliger Ausgaben der Verwaltung des Reichsheeres mit 12 487 575 Mark vor-
gesehen sind, bis zur Höhe dieses Betrages im Wege des Kredits flüssig zu machen