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(Nr. 1855.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen
des Gartenbaues. Vom 19. April 1889.
Auf Grund der Vorschrift im §. 4 Ziffer 1 der Verordnung, betreffend das
Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen
des Wein- und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) be-
stimme ich Folgendes:
Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge,
Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder
Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über
das Königlich preußische Hauptzollamt zu Malmedy erfolgen.
Die dem Königlich preußischen Nebenzollamt II. zu Warschbrueck seiner Zeit
ertheilte Ermächtigung zur Abfertigung der aus belgischen Grenzbezirken herrührenden
und zur Anpflanzung innerhalb des Königlich preußischen Regierungsbezirks Aachen
bestimmten Nadelholzpflänzlinge wird hierdurch zurückgezogen.
Berlin, den 19. April 1889.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.
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Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.