Reichs-Gesetzblatt.
Nr 11.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften. S. 55.
(Nr. 1856.) Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften. Vom 1. Mai 1889.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Erster Abschnitt.
Errichtung der Genossenschaft.
§. 1.
Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung
des Erwerbes oder der Wirthschaft ihrer Mitglieder mittelst gemeinschaftlichen
Geschäftsbetriebes bezwecken (Genossenschaften), namentlich:
1. Vorschuß- und Kreditvereine,
2. Rohstoffvereine,
3. Vereine zum gemeinschaftlichen Verkaufe landwirthschaftlicher oder gewerb-
licher Erzeugnisse (Absatzgenossenschaften, Magazinvereine),
4. Vereine zur Herstellung von Gegenständen und zum Verkaufe derselben
auf gemeinschaftliche Rechnung (Produktivgenossenschaften),
5. Vereine zum gemeinschaftlichen Einkaufe von Lebens- oder Wirthschafts-
bedürfnissen im Großen und Ablaß im Kleinen (Konsumvereine),
6. Vereine zur Beschaffung von Gegenständen des landwirthschaftlichen oder
gewerblichen Betriebes und zur Benutzung derselben auf gemeinschaftliche
Rechnung,
7. Vereine zur Herstellung von Wohnungen,
erwerben die Rechte einer „eingetragenen Genossenschaft“ nach Maßgabe dieses
Gesetzes.
Reichs-Gesetzbl. 1889. 15
Ausgegeben zu Berlin den 10. Mai 1889.