Volltext : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Pflichtteil
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Der  Erbe  kann  die  Erfüllung  eines
ihm  auferlegten  Vermächtnisses  soweit
verweigern,  daß  die  Pflichtteilslast  von
ihm  und  dem  Vermächtnisnehmer
verhältnismäßig  getragen  wird.  Das
Gleiche  gilt  von  einer  Auflage.

Einem  pflichtteilsberechtigten  Vermächtnisnehmer
  gegenüber  ist  die
Kürzung  nur  soweit  zulässig,  daß  ihm
der  P.  verbleibt.

Ist  der  Erbe  selbst  pflichtteilsberechtigt,
  so  kann  er  wegen  der

Pflichtteilslast  das  Vermächtnis  und
die  Auflage  soweit  kürzen,  daß  ihm

P.  verbleibt.

sein  eigener  2323,
2324.
Ist  einer  von  mehreren  Erben  selbst
pflichtteilsberechtigt,  so  kann  er  nach
der  Teilung  die  Befriedigung  eines
anderen  Pflichtteilsberechtigten  soweit
verweigern,  daß  ihm  sein  eigener  P.
verbleibt.  Für  den  Ausfall  haften
die  übrigen  Erben.
Wer  an  Stelle  des  Pflichtteilsberechtigten
  g.  Erbe  wird,  hat  im  Verhältnisse
  zu  Miterben  die  Pflichtteilslast
und,  wenn  der  Pflichtteilsberechtigte
ein  ihm  zugewendetes  Vermächinis
annimmt,  das  Vermächtnis  in  Höhe
des  erlangten  Vorteils  zu  tragen.
Das  Gleiche  gilt  im  Zweifel  von
demjenigen,  welchem  der  Erblasser
den  Erbteil  des  Pflichtteilsberechtigten
durch  Verfügung  von  Todeswegen
zugewendet  hat.  2323,  2324.
Schlägt  der  Pflichtteilsberechtigte  ein
ihm  zugewendetes  Vermächtnis  aus,
so  hat  im  Verhältnisse  der  Erben

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I

2323

2324

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und  der  Vermächtnisnehmer  zu  einander
  derjenige,  welchem  die  Ausschlagung
  zu  statten  kommt,  die  Pflichtteilslast
  in  Höhe  des  erlangten  Vorteils

  zu  tragen.  2323,  2324.

Ist  eine  von  dem  Pflichtteilsberech-  6

tigten  ausgeschlagene  Erbschaft  oder
ein  von  ihm  auzgeschlagenes  Ver-2326



Pflichtteil

mächtnis  mit  einem  Vermächtnis  oder
einer  Auflage  beschwert,  so  kann  derjenige,
  welchem  die  Ausschlagung  zu
statten  kommt,  das  Vermächtnis  oder
die  Auflage  soweit  kürzen,  daß  ihm
der  zur  Deckung  der  Pflichtteilslast
erforderliche  Betrag  verbleibt.  2323,
2324.

Der  Erbe  kann  die  Erfüllung  eines
Vermächtnisses  oder  einer  Auflage
auf  Grund  des  §  2318  Abs.  1  insoweit
  nicht  verweigern,  als  er  die
Pflichtteilslast  nach  den  §§  2320  bis
2322  nicht  zu  tragen  hat.  2324.
Der  Erblasser  kann  durch  Verfügung
von  Todeswegen  die  Pflichiteilslast
im  Verhältnisse  der  Erben  zu  einander
einzelnen  Erben  auferlegen  und  von
den  Vorschriften  des  §  2318  Abs.  1
und  der  §§  2320  —2323  abweichende
Anordnungen  treffen.

Hat  der  Erblasser  einem  Dritten  eine
Schenkung  gemacht,  so  kann  der  Pflichtteilsberechtigte
  als  Ergänzung  des  P.
den  Betrag  verlangen,  um  den  sich
der  P.  erhöht,  wenn  der  verschenkte
Gegenstand  dem  Nachlasse  hinzugerechnet
  wird.

Eine  verbrauchbare  Sache  kommt
mit  dem  Werte  in  Ansatz,  den  sie
zur  Zeit  der  Schenkung  hatte.  Ein
anderer  Gegenstand  kommt  mit  dem
Werte  in  Ansatz,  den  er  zur  Zeit
des  Erbfalls  hat;  hatte  er  zur  Zeit
der  Schenkung  einen  geringeren  Wert,
so  wird  nur  dieser  in  Ansatz  gebracht.

Die  Schenkung  bleibt  unberücksichtigt,
  wenn  zur  Zeit  des  Erbfalls
zehn  Jahre  seit  der  Leistung  des
verschenkten  Gegenstandes  verstrichen
sind;  ist  die  Schenkung  an  den  Chegatten
  des  Erblassers  erfolgt,  so  beginnt
  die  Frist  nicht  vor  der  Auflösung
  der  Ehe.  2330.

Der  Pflichtteilsberechtigte  kann  die
Ergänzung  des  P.  auch  dann  ver-