Pflichtteil
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Der Erbe kann die Erfüllung eines
ihm auferlegten Vermächtnisses soweit
verweigern, daß die Pflichtteilslast von
ihm und dem Vermächtnisnehmer
verhältnismäßig getragen wird. Das
Gleiche gilt von einer Auflage.
Einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer
gegenüber ist die
Kürzung nur soweit zulässig, daß ihm
der P. verbleibt.
Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt,
so kann er wegen der
Pflichtteilslast das Vermächtnis und
die Auflage soweit kürzen, daß ihm
P. verbleibt.
sein eigener 2323,
2324.
Ist einer von mehreren Erben selbst
pflichtteilsberechtigt, so kann er nach
der Teilung die Befriedigung eines
anderen Pflichtteilsberechtigten soweit
verweigern, daß ihm sein eigener P.
verbleibt. Für den Ausfall haften
die übrigen Erben.
Wer an Stelle des Pflichtteilsberechtigten
g. Erbe wird, hat im Verhältnisse
zu Miterben die Pflichtteilslast
und, wenn der Pflichtteilsberechtigte
ein ihm zugewendetes Vermächinis
annimmt, das Vermächtnis in Höhe
des erlangten Vorteils zu tragen.
Das Gleiche gilt im Zweifel von
demjenigen, welchem der Erblasser
den Erbteil des Pflichtteilsberechtigten
durch Verfügung von Todeswegen
zugewendet hat. 2323, 2324.
Schlägt der Pflichtteilsberechtigte ein
ihm zugewendetes Vermächtnis aus,
so hat im Verhältnisse der Erben
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2323
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und der Vermächtnisnehmer zu einander
derjenige, welchem die Ausschlagung
zu statten kommt, die Pflichtteilslast
in Höhe des erlangten Vorteils
zu tragen. 2323, 2324.
Ist eine von dem Pflichtteilsberech- 6
tigten ausgeschlagene Erbschaft oder
ein von ihm auzgeschlagenes Ver-2326
Pflichtteil
mächtnis mit einem Vermächtnis oder
einer Auflage beschwert, so kann derjenige,
welchem die Ausschlagung zu
statten kommt, das Vermächtnis oder
die Auflage soweit kürzen, daß ihm
der zur Deckung der Pflichtteilslast
erforderliche Betrag verbleibt. 2323,
2324.
Der Erbe kann die Erfüllung eines
Vermächtnisses oder einer Auflage
auf Grund des § 2318 Abs. 1 insoweit
nicht verweigern, als er die
Pflichtteilslast nach den §§ 2320 bis
2322 nicht zu tragen hat. 2324.
Der Erblasser kann durch Verfügung
von Todeswegen die Pflichiteilslast
im Verhältnisse der Erben zu einander
einzelnen Erben auferlegen und von
den Vorschriften des § 2318 Abs. 1
und der §§ 2320 —2323 abweichende
Anordnungen treffen.
Hat der Erblasser einem Dritten eine
Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte
als Ergänzung des P.
den Betrag verlangen, um den sich
der P. erhöht, wenn der verschenkte
Gegenstand dem Nachlasse hinzugerechnet
wird.
Eine verbrauchbare Sache kommt
mit dem Werte in Ansatz, den sie
zur Zeit der Schenkung hatte. Ein
anderer Gegenstand kommt mit dem
Werte in Ansatz, den er zur Zeit
des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit
der Schenkung einen geringeren Wert,
so wird nur dieser in Ansatz gebracht.
Die Schenkung bleibt unberücksichtigt,
wenn zur Zeit des Erbfalls
zehn Jahre seit der Leistung des
verschenkten Gegenstandes verstrichen
sind; ist die Schenkung an den Chegatten
des Erblassers erfolgt, so beginnt
die Frist nicht vor der Auflösung
der Ehe. 2330.
Der Pflichtteilsberechtigte kann die
Ergänzung des P. auch dann ver-